Eine Verkürzung der Sperrfrist kommt für Sie in Frage, wenn Sie aufgrund einer Straftat – meistens ein Alkoholdelikt – vom Gericht zu einer Geldstrafe und eben jener Zwangspause verurteilt wurden: einer Frist, innerhalb welcher Ihnen die Führerscheinstelle keine Fahrerlaubnis ausstellen darf. Nun sind bei der Beurteilung der Sperrfristverkürzung einige Varianten denkbar, so dass es sich lohnt, die Sache etwas genauer zu betrachten. Denn je nachdem, ob Sie sich vor oder nach der Gerichtsverhandlung befinden und je nach den in Ihrem Fall erforderlichen Bewährungsfristen sind unterschiedliche Vorgehensweisen angebracht.
Zunächst wollen Sie vor der Gerichtsverhandlung prüfen, welche Optionen Ihnen wichtig sind. Mit oder ohne Hilfe eines Anwalts können Sie Ihre Strategie entsprechend festlegen. Sie werden auf alle Fälle, wenn eine Straftat wie eine Trunkenheitsfahrt vorliegt, sowohl eine Geldstrafe erhalten als auch jene Zwangspause ohne Fahrerlaubnis, doch Sie können versuchen, die relative Gewichtung dieser beiden Strafen zu beeinflussen. Wenn Geld bei Ihnen keine Rolle spielt, können Sie versuchen, eine hohe Geldstrafe und im Ausgleich eine kürzere Sperrfrist zu erwirken. Sollten Sie hingegen den Führerschein nicht so dringend benötigen, können Sie den entgegengesetzten Weg gehen, d.h. auf eine geringe Geldstrafe und eine längere Zeit der Fahrerlaubnissperre abheben.
Entscheidend ist dabei, dass Ihnen eine kurze Sperrfrist dann nichts nützt, wenn Sie ein MPU-Gutachten vorlegen müssen und hierfür Belege beizubringen haben, welche Zeit erfordern. Einzelheiten dazu finden Sie auf den Webseiten zur Einzelberatung (MPU-Vorbereitung) sowie Abstinenznachweise Alkohol und Abstinenznachweise Drogen. Bleiben wir bei unserem Beispiel Alkohol. Falls Sie mit über 1.6 Promille auffällig wurden, wird in jedem Fall eine MPU angeordnet und Sie müssen mindestens ein halbes Jahr Alkoholabstinenz nachweisen. Sollten Sie gar über 2 Promille erreicht haben, ist der Nachweis von einem Jahr Alkoholabstinenz geboten.
Diese Fristen sollten Sie also bei Ihrem juristischen Taktieren berücksichtigen. Lassen Sie ruhig eine Sperrfrist zu, die den Rahmen dessen nicht überschreitet, was Sie später in der MPU nachweisen müssen. Und bleiben Sie noch auf dieser Webseite. Unten erzähle ich Ihnen, wie Sie eine verkehrspsychologische Beratung optimal bei Gericht auch vor der Verhandlung einsetzen können.
Betrachten wir nun eine weitere Variante, nämlich diejenige, bei welcher von Seiten der Begutachtungsstelle (MPU-Institut) keine Bewährungsfristen erforderlich sind oder wenigstens keine zwingend vorgeschrieben sind. Dies gilt zumeist für rein verkehrsrechtliche Fragestellungen, d.h. bei einem Führerscheinverlust aufgrund von Ordnungswidrigkeiten bzw. Punkten, doch auch bei strafrechtlicher Themenstellung wird der Gutachter, wenn keine Haft vorliegt (hier gilt – je nach Schwere – immer ein halbes Jahr oder Jahr Realbewährung), nicht notwendig einen Bewährungszeitraum einfordern. Gutachter sehen es natürlich gerne, wenn Menschen, die strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, sich eine gewisse Zeit des Nachdenkens, der Ausbesserung unglücklicher Lebensumstände privater oder beruflicher Natur nehmen, denn sie glauben, dass Einstellungsänderungen Zeit brauchen, doch gibt es hier keine klaren, bindenden Richtlinien. Ein Klient kann nach einer Straftat, wenn er entsprechend schnell sein Fehlverhalten in den Griff bekommt, sich einer MPU stellen.
Dies hat für Sie folgende Konsequenzen. Sollten Sie in einer Gerichtsverhandlung vor die bekannte Entscheidung hohe Geldstrafe versus lange Sperrfrist gestellt werden, können Sie versuchen, letztere so niedrig als möglich ausfallen zu lassen. Behalten Sie dabei nur eines im Auge. Wenn Sie aufgrund von mehr als 8 Punkten die Fahrerlaubnis verloren haben (und Straftaten erhöhen ja ebenfalls Ihr Punktekonto), wird Ihnen die Fahrerlaubnisbehörde erst nach Ablauf von 6 Monaten eine Fahrerlaubnis erteilen. Diesen „Bestrafungsspielraum“ haben Sie also auch bei Gericht. Sollte dieser Passus bei Ihnen hingegen nicht greifen, dann können Sie versuchen, die Sperrfrist noch niedriger ausfallen zu lassen. Versäumen Sie es daher nicht, durch ein Gespräch mit Ihrem Sachbearbeiter bei der Führerscheinstelle die für Sie geltende Sachlage abzuklären. Denn nur, wenn Fahrerlaubnisbehörde und Begutachtungsinstitut mitspielen, lebt die Option einer kurzen Sperrfrist und – wie wir unten sehen werden – einer bei Gericht erwirkten Sperrfristverkürzung. Und: fallen Sie nicht in den Fehler, Gericht und Fahrerlaubnisbehörde zu verwechseln. Beide können je nach Gesetzes- bzw. Aktenlage Ihnen die Fahrerlaubnis versagen. Ich denke, Sie haben mich verstanden: Nur, wenn beide grünes Licht geben, d.h. wenn der Richter die Sperrfrist herabsetzt und die Fahrerlaubnisbehörde keine zusätzliche eigene Frist erhebt, ist eine frühzeitige Erteilung der Fahrerlaubnis möglich.
Kehren wir zur letzten und häufigsten Variante. Hier liegt bereits eine Verurteilung vor und die dabei erteilte Sperrfrist ist länger als diejenige, die Sie in einer MPU vorweisen müssten. Es ergeben sich sofort zwei Entwicklungen. Die erste, günstige ist, dass Sie frühzeitig Belege gesammelt haben und nun bereit sind für eine Begutachtung. In diesem Fall lohnt sich für Sie das Bemühen um Reduktion der Sperrfrist und Sie sollten sich dieses „Geschenk“ nicht entgehen lassen. Wie Sie das am besten erreichen? Vereinbaren Sie eine Sprechstunde zur Abklärung Ihres Falles, gönnen Sie sich dann eine verkehrspsychologische Beratung und sammeln Sie, falls erforderlich, Abstinenzbelege. Stellen Sie schließlich den Antrag bei dem für sie zuständigen Gericht, d.h. schreiben Sie dem Richter einen formlosen Brief und bitten Sie um Berücksichtigung Ihres Engagements in Sachen Rehabilitation. Falls Sie bei mir eine Schulung gebucht haben, helfe ich Ihnen selbstverständlich dabei. Weiter unten auf dieser Webseite finden Sie noch einige zusätzliche Hinweise.
Sollten Sie hingegen die erforderlichen Belege verpasst haben, und dies wäre die zweite, ungünstige Entwicklung, dann können Sie sich im Grunde die Anstrengung sparen. Denn was hilft Ihnen eine verkürzte Sperrfrist, wenn Sie in der Begutachtung nicht bestehen können? Klären Sie nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt ab, ob Ihnen eine verkehrspsychologische Beratung vielleicht helfen kann, die Geldstrafe zu reduzieren und wenden Sie Ihre ganze Energie Ihrer Rehabilitation zu, d.h. der verkehrspsychologischen Arbeit und dem Bestehen der MPU.
Halten wir fest: eine Sperrfristverkürzung ist dann sinnvoll, wenn weder von Seiten der Führerscheinstelle noch des Begutachtungsinstitutes Bedingungen erhoben werden, die über das vom Gericht bestellte Strafmaß hinausgehen und Sie zudem alle Belege gesammelt haben, die Sie für die Begutachtung benötigen. Üblicherweise tritt dieser Fall bei einem Alkoholdelikt auf, da hier bei vergleichsweise niedrigem Promillewert die Strafe des Richters höher als das halbjährige Abstinenzerfordernis des Gutachters ist und auch bei hohem Promillewert der Richter gerne über das Einjahresstrafmaß hinausgeht. In einem solchen Fall können und sollen Sie von der Möglichkeit einer Sperrfristverkürzung Gebrauch machen und die verkehrspsychologische Schulung kann Ihnen dabei helfen.
Und so können Sie die Möglichkeit der Sperrfristverkürzung optimal für sich nutzen:
Befinden Sie sich noch vor der Verhandlung, was dem ersten oben angesprochenen Fall entspricht, dann melden Sie sich so rasch als möglich zu einer verkehrspsychologischen Beratung an. Teilen Sie dies Ihrem Anwalt mit oder später, in der Verhandlung, dem Gericht und bemühen Sie sich um ein optimales Strafmaß. Der Richter kann nämlich bereits in der Erstverhandlung, wenn er Ihren Rehabilitationswillen und konkrete, positive Veränderungen erkennt, das Strafmaß herabsetzen, d.h. Ihnen die Sperrfristverkürzung quasi in das Urteil hineinschreiben. Statt einer Standardsperre von einem Jahr könnte der Richter Ihnen ein oder zwei Monate erlassen; ja es gab Einzelfälle, bei denen Richter, wenn sie die existentielle Notwendigkeit des Führerscheins erkannten, sogar noch weiter gingen. Dies ist dann wahrscheinlicher, wenn Sie persönlich bei Gericht auftreten, einen einsichtigen und selbstkritischen Eindruck hinterlassen und dem Richter Indizien Ihrer Besserung, wie eine verkehrspsychologische Beratung oder medizinische Abstinenzbelege vorbeibringen können. Nutzen Sie zudem die Chance, in einem persönlichen Plädoyer Ihr Umdenken, Ihre „Reue“ darzulegen. Sie haben dazu Gelegenheit bei Gericht, denn Sie dürfen sich vor der Urteilsverkündung noch einmal persönlich äußern. Sprechen Sie natürlich dieses Statement mit Ihrem Anwalt oder Verkehrspsychologen ab.
Sicherlich könnten Sie auch mit der Vorlage der verkehrspsychologischen Bescheinigung warten, d.h. einige Monate nach dem Urteil die Sperrfristverkürzung in einem Schreiben an den Richter erbitten, doch gehöre ich zu jenen, die der Meinung sind, dass Sie gleich in der Erstverhandlung das Bestmögliche präsentieren sollten. Wenn Sie sofort agieren und Entlastendes vorlegen, sieht man, dass Sie unmittelbar an der Sache interessiert sind, Ihren Fehler ausbessern wollen. Wenn Sie warten, kann man dies als Zögern auslegen, d.h. mutmaßen, dass Sie zunächst untätig waren und erst später, unter dem Druck des Urteils oder des Anwalts, gehandelt haben.
Und so gehen Sie richtig vor: nehmen Sie sich so bald als möglich eine verkehrspsychologische Sprechstunde, führen Sie dann die Therapie durch und legen Sie die Bescheinigung zur ersten Gerichtsverhandlung vor. Sollte es zu keiner Verhandlung kommen und Sie lediglich mit einem Strafbefehl rechnen, können Sie eine spektakuläre, viel zu selten gewählte Variante versuchen. Nehmen Sie Kontakt mit dem für Sie zuständigen Gericht auf. Finden Sie heraus, welcher Richter bzw. Staatsanwalt Ihren Fall betreut. Schreiben Sie ihm einen persönlichen Brief und legen Sie diesem die Teilnahmebescheinigung unserer Schulung bei. Sie kommen damit dem üblichen Verfahren zuvor und heben sich beim Richter von der Vielzahl der Akten positiv ab.
Gehen wir davon aus, dass Sie bereits den Strafbefehl erhalten haben oder per Gericht ein Urteil gefallen ist. Suchen Sie in diesem Fall ebenfalls sofort eine verkehrspsychologische Sprechstunde auf und klären Sie dort Ihre Möglichkeiten ab. Sammeln Sie, falls erforderlich, die nötigen medizinischen Abstinenzbelege und führen Sie die verkehrspsychologische Beratung (MPU-Vorbereitung) durch. Schreiben Sie dann, etwa ein halbes Jahr vor Ablauf der Sperrfrist, den Richter an, der Sie verurteilt hat. Teilen Sie ihm mit, dass Ihnen der Vorfall sehr leid tut und dass Sie nunmehr alles daran setzen, sich künftig im Straßenverkehr zu bewähren. Legen Sie die medizinischen Befunde, falls Sie solche bereits erhoben haben, vor und natürlich die Teilnahmebescheinigung Ihrer verkehrspsychologischen Schulung. Wenn Sie wollen, können Sie in Ihrem formlosen Brief an den Richter noch von den subjektiven Verbesserungen berichten, die Sie seither erlebt haben. Erbitten Sie abschließend eine angemessene Berücksichtigung Ihrer Rehabilitationsbemühungen in Form einer Sperrfristverkürzung.
Der Richter wird nach einer gewissen, amtsüblichen Bearbeitungszeit auf Ihr Schreiben reagieren und Ihnen normalerweise die Sperrfristverkürzung gewähren. Denn wenn Sie bei mir eine Schulung durchgeführt haben, erhalten Sie in allen Fällen eine detaillierte Teilnahmebescheinigung, die nicht nur den Stundenumfang und die Schulungsinhalte in Textblockform enthält, sondern eine biographische Kurzskizze, eine Darlegung des früheren Fehlverhaltens sowie Indizien für die inzwischen erreichten Veränderungen. Sie haben einen individuell für Sie geschriebenen Text vor sich und dieser Text sollte vor Gericht durchaus Gewicht haben.
Beantworten wir abschließend die für Sie interessanteste Frage: wie viele Monate der Verkürzung kann ich herausholen? Meine eigene Erfahrung und die Rücksprache mit Fachkollegen haben erbracht, dass Richter üblicherweise einen Monat der Verkürzung einräumen. Dies war dann der Fall, wenn die Klienten einen Brief an den Richter geschrieben haben und es danach nicht zu einem weiteren Kontakt kam. Ganz selten – so berichten mir Kollegen – wurde eine Sperrfristverkürzung auch abgelehnt, doch stellt dies in meinen Augen die Ausnahme dar. Bisweilen haben Klienten durchaus den Mut gefunden, noch einmal unter vier Augen mit dem Richter oder der Richterin zu sprechen. Sie brachten die Bescheinigung selbst vorbei, stellten sich dabei persönlich vor und berichteten von der eigenen Situation, den eigenen Zielen und der eigenen Einsicht. Einem Klienten gelang es so, einen zweiten Monat herauszuholen und vom Richter die Zusage zu erhalten, dass ein Maximum von drei Monaten bei weiterer, optimaler Führung im Ausnahmefall denkbar sei.
Sie sehen hier, wie auch an vielen anderen Stellen meiner Webpräsenz, dass Ihr persönliches Engagement entscheidend ist. Wenn Sie selbst sich um Ihren Fall kümmern, wenn Sie positiv in die Zukunft sehen, Belege sammeln, sich die verkehrspsychologische Beratung gönnen und auch zum Gericht einen persönlichen Kontakt suchen, können Sie das Optimum erwirken. Und was haben Sie zu verlieren? Im schlimmsten Fall wird der Richter Ihren Antrag ablehnen, d.h. die Reduktion verweigern. Im günstigsten Fall gewinnen Sie einen Monat, vielleicht sogar noch etwas mehr Zeit, werden also um diese Frist früher autofahren. Denn wenn Sie alles richtig gemacht haben, werden Sie auch zum geeigneten Zeitpunkt in die MPU gehen und dort exzellente Aussicht auf ein positives Gutachten haben.
Nutzen Sie also die Möglichkeit der Sperrfristverkürzung und holen Sie sich dieses „Geschenk“. Rufen Sie mich an, vereinbaren Sie eine Sprechstunde und wählen Sie in Absprache mit mir bzw. Ihrem Anwalt die richtige Strategie. Vor- oder nach einer Gerichtsverhandlung kann Ihnen die Schulung einen wertvollen Monat schenken oder sie kann – wenn Mindestzeiträume der Bewährung erfüllt werden müssen – Ihnen durch Minderung der Geldstrafe helfen. Auf alle Fälle wird sich die Beratung aber am Tag der Begutachtung für Sie auszahlen, wenn Sie vor dem Gutachter bestehen müssen und exzellent vorbereitet sein wollen.