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Fahreignungsregister (FAER) und
Fahreignungs-Bewertungssystem

Einleitung

Auf dieser Seite finden Sie rechtliche Grundlagen zum Fahreignungsregister (FAER) und zum Fahreignungs-Bewertungssystem, wie sie im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) festgehalten sind. Ich habe mich um verständliche Ausdrucksweise bemüht, ohne den juristischen Gehalt zu kompromittieren und mich auf wesentliche Informationen beschränkt. Originalformulierungen wurden, soweit dem Laien verständlich, beibehalten. Ein Anspruch auf Vollständigkeit und juristische Korrektheit besteht nicht. Es empfiehlt sich in jedem Fall, die Fachliteratur ergänzend zu Rate zu ziehen. Sie können den Inhalt dieser Webseite auch als vierseitiges Infoblatt downloaden.

Reform des Punktesystems und Inhalt des Fahreignungsregisters

Mit der Reform des Punktesystems zum 1.5.2014 kam es zu zwei bedeutsamen Veränderungen. Das alte Punktesystem wurde inhaltlich neu gestaltet und in Fahreignungs-Bewertungssystem umbenannt. Das vormalige Verkehrszentralregister (VZR) heißt jetzt Fahreignungsregister (FAER). In ihm sind alle Daten gespeichert, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken, darunter:

a) rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, wenn die Tat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht
b) rechtskräftige Entscheidungen bei Ordnungswidrigkeiten, wenn ein Fahrverbot oder eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt wurden
c) Entscheidungen der Führerscheinstelle zur Fahrerlaubnis (z.B. Entziehung, Versagung oder Verzicht)
d) Bescheinigungen über die Teilnahme an einem (besonderen) Aufbauseminar, einem Fahreignungsseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung (Probezeit).

Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem

Im neuen Fahreignungs-Bewertungssystem werden Straftaten eines Fahrerlaubnisinhabers je nach Art und Schwere des Vergehens mit 2 – 3 Punkten, Ordnungswidrigkeiten mit 1 – 2 Punkten bewertet. Dabei ergeben sich drei Kategorien:

3 Punkte:
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern dabei die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet worden ist

2 Punkte:
a) Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern dabei nicht die Fahrerlaubnis entzogen oder keine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet worden ist
b) besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten

1 Punkt:
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten

Tattagprinzip, Rechtskraft und Tateinheit

Punkte ergeben sich nur, wenn die Ordnungswidrigkeit oder Straftat rechtskräftig geworden ist. Bei einer Einstellung oder einem Freispruch wird der Vorfall nicht in Flensburg gespeichert. Kommt es hingegen zu einer rechtskräftigen Ahndung desselben, dann zählt hinsichtlich der Maßnahmen der Führerscheinstelle das Begehungsdatum. Die Berechnung des Punktestands und die Einteilung in die drei Stufen des Fahreignungs-Bewertungsystems richtet sich dann nach dem Tattag. Damit ist es nicht mehr möglich, den Eintritt in die nächste Stufe dadurch zu verhindern, dass durch juristische Verzögerungen die Rechtskraft eines Vergehens erst dann eintritt, wenn ein älterer Verstoß bereits getilgt ist, mithin in der Zwischenzeit der Punktestand sich wieder reduziert hat.

Im Falle einer Tateinheit mehrerer Vergehen wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

Löschung der Punkte

Mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis werden alle Punkte, die zuvor rechtskräftig geworden sind, gelöscht und dürfen nicht mehr berücksichtigt werden. Dies gilt auch, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde, wenn auf die Fahrerlaubnis verzichtet wurde oder wenn eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet worden ist, nicht aber im Falle der Probezeit, bei Verlängerung der Fahrerlaubnis und nach Erlöschen einer nur befristet erteilten Fahrerlaubnis.

Maßnahmen im Fahreignungs-Bewertungssystem

Das Fahreignungs-Bewertungssystem sieht 4 Stufen mit drei behördlichen Maßnahmen (§ 4 Abs. 5 StVG) vor:

Stufe 0: 1 bis 3 Punkte:
Erfassung im Fahreignungsregister, jedoch noch keine schriftliche behördliche Maßnahme

Stufe 1: 4 bis 5 Punkte:
Schriftliche Ermahnung mit Hinweis auf freiwillige Teilnahme am Fahreignungsseminar

Stufe 2: 6 bis 7 Punkte:
Schriftliche Verwarnung mit Hinweis auf freiwillige Teilnahme am Fahreignungsseminar und Hinweis, dass dafür kein Punktabzug gewährt wird

Stufe 3: 8 und mehr Punkte: Entziehung der Fahrerlaubnis

Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens 6 Monate nach Ablieferung des Führerscheins bzw. Wirksamkeit der Erziehung erteilt werden. Danach wird die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel eine MPU anordnen, d.h. erst nach einem positiven Gutachten einen neuen Führerschein ausstellen.

Versäumnis der Behörde

a) Versäumnis vor Stufe 1:
Erreicht oder überschreitet der Autofahrer 6 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die schriftliche Ermahnung der Stufe 1 zugestellt hat, so wird der Punktestand auf 5 Punkte verringert.

b) Versäumnis vor Stufe 2:
Erreicht oder überschreitet der Autofahrer 8 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die schriftliche Ermahnung der Stufe 2 zugestellt hat, so wird der Punktestand auf 7 Punkte verringert.

Punktabzug

Nimmt der Inhaber einer Fahrerlaubnis bei Erreichen von 1 bis maximal 5 Punkten (d.h. in den Stufen 0 oder 1) freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legt er innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars die gemeinsam vom Fahrlehrer und Verkehrspsychologen unterschriebene Teilnahmebescheinigung vor, so erhält er den Abzug von einem Punkt.

Ein solcher Punktabzug (§ 4 Abs. 7 StVG) ist nach Ausstellen der Teilnahmebescheinigung nur einmal innerhalb von 5 Jahren möglich.

Auskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER)

Jeder Bürger kann kostenfrei beim Kraftfahrt-Bundesamt den aktuellen eigenen Punktestand abfragen. Auf meiner Webseite "Auskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER)" finden Sie dazu entsprechende Informationen und ein Musterformular.

Tilgung/Löschung der Punkte

a) Tilgung bei Altfällen bis zum 30.4.2019:

Eintragungen im Register werden unter Berücksichtigung der Regelung zur Tilgungshemmung nach 2 Jahren, 5 Jahren oder 10 Jahren getilgt. Mit der Tilgung einer Eintragung werden auch deren Punkte gelöscht. Ordnungswidrigkeiten werden bei Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe – also in der Probezeit – nicht getilgt. Dabei gelten folgende Tilgungsfristen:

a) 2 Jahre: Ordnungswidrigkeiten

b) 5 Jahre: Straftaten; Ausnahme: Alkohol- oder Drogenfahrten sowie Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) auch im Ausland. Verbote oder Beschränkungen der Führerscheinstelle, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen. Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung.

c) 10 Jahre: alle übrigen Fälle (z. B. Ausnahmen von der 5-Jahres-Frist, Verzichte auf die Fahrerlaubnis, Versagungen der Fahrerlaubnis).

Das Prinzip der Tilgungshemmung gilt, d.h. ein neuerer Verstoß verhindert, dass ein älterer getilgt wird, was dazu führen kann, dass er bis zur maximalen Tilgungszeit (bei Ordnungswidrigkeiten mit Ausnahme einer Alkoholfahrt 5 Jahre) gespeichert bleibt.

Für Verstöße, die vor dem 1.5.2014 begangen wurde, gilt das alte Recht, d.h. auch die mit ihm einhergehende Tilgungshemmung. Für Verstöße, die ab dem 1.5.2014 begangen wurden, gilt das neue Recht.

b) Tilgung bei Neufällen ab dem 1.5.2014:

Eintragungen im Register werden nach zweieinhalb Jahren, 5 Jahren oder 10 Jahren getilgt. Mit der Tilgung einer Eintragung werden auch deren Punkte gelöscht. Ordnungswidrigkeiten werden bei Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe – also in der Probezeit – nicht getilgt. Dabei gelten folgende Tilgungsfristen:

a) Zweieinhalb Jahre: Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Punkt bewertet sind.

b) 5 Jahre: Ordnungswidrigkeiten, die mit zwei Punkten bewertet sind. Straftaten, bei denen die Fahrerlaubnis nicht entzogen bzw. keine isolierte Sperre angeordnet worden ist. Verbote oder Beschränkungen der Führerscheinstelle, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen. Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung.

c) 10 Jahre: Straftaten, bei denen die Fahrerlaubnis entzogen bzw. eine isolierte Sperre angeordnet worden ist. Versagungen, Entziehungen, Widerrufe, Aberkennungen, Rücknahmen oder Verzichte einer Fahrerlaubnis.

Im neuen Tilgungsrecht entfällt die frühere Tilgungshemmung. Jeder Verstoß wird individuell betrachtet und getilgt. Ein neuer Verstoß bewirkt damit nicht mehr, dass ein bereits eingetragener älterer Verstoß länger gespeichert bleibt.

Beginn der Tilgungsfrist

Die Tilgungsfrist beginnt sowohl bei Straftaten als auch Ordnungswidrigkeiten mit dem Tag der Rechtskraft. Bei Verwaltungsentscheidungen ist die Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung maßgebend. Bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen beginnt die Frist mit dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung und bei Verzichten auf die Fahrerlaubnis mit dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.

Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB [falls der Täter keine Fahrerlaubnis hat] oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch 5 Jahre nach der Entscheidung oder dem Verzicht.

Die Eintragungen werden nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer sogenannten Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Die Tilgung (Löschung) erfolgt ohne gesonderten Antrag von Amts wegen. Tilgungen werden dem Betreffenden nicht mitgeteilt. Getilgte Eintragungen werden vollständig vernichtet, so dass zu einem späteren Zeitpunkt hierüber keine Auskünfte mehr gegeben werden können. Während der Überliegefrist erhält nur der Betroffene selbst über den ihn betreffenden Inhalt eine Auskunft.

Verwertungsverbot

Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, so dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden. Im Falle einer zehnjährigen Tilgungsfrist besteht nach fünf Jahren nur mehr ein eingeschränktes Verwertungsrecht, das sich auf die Erteilung/Erziehung der Fahrerlaubnis sowie auf die Anwendung der gestuften Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems bezieht.

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