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Kriterien einer positiven Begutachtung

Missverständnisse, Theorie und Praxis

Die Frage, wie auch Sie ein positives Gutachten schaffen können, lässt sich zunächst recht einfach beantworten: Sie müssen alle Voraussetzung erfüllen, die der Arzt und Psychologe in der MPU an Sie stellen. Will man nun freilich erkunden, welcher Art diese Voraussetzungen im Einzelfall sind, begibt man sich auf ein Terrain, das sehr viel schwieriger zu erfassen ist und tatsächlich will es scheinen, dass kein anderer Bereich der MPU so von Missverständnissen durchtränkt ist, so im Verborgenen sich gehalten hat, wie dieser. Kaum ein Klient, der zu mir kommt, hat eine klare Vorstellung davon, was er konkret für ein positives Gutachten benötigt und vielfach haben Mythen über die MPU sich an die Stelle brauchbarer Information gesetzt.

Von mir dürfen Sie zu Recht erwarten, zuverlässig informiert zu werden und deshalb möchte ich Ihnen das vorstellen, was ich aus offiziellen Quellen auf der einen Seite und der konkreten Begutachtungspraxis auf der anderen Seite als Essenz zusammengetragen habe. Wir benötigen auch diesen zweiten Aspekt, denn nur die in täglicher Arbeit mit Klienten sowie in regelmäßigem Fachaustausch mit den Begutachtungsstellen sichtbare Umsetzung der Kriterien kann uns die Frage zuverlässig beantworten, was Theorie ist und was Praxis, d.h. was Ihnen konkret abverlangt wird.

Ich sprach von offiziellen Quellen und möchte sie Ihnen gerne nennen, denn hier können Sie schwarz auf weiß nachlesen, wie ein Gutachter entscheidet bzw. welche Voraussetzungen Klienten zu erfüllen haben, um in der MPU Erfolg zu haben. Zum einen sind bereits vor Jahren die „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung“ (BAST 2000) erschienen. Sie waren bemüht, eine medizinisch möglichst erschöpfende Antwort auf die Frage der Fahreignung zu geben und galten bis zu ihrer bislang letzten Auflage 2000 als der relevante Text. Da sie aber psychologisch zu wenig inhaltsreich waren und sich die Forschung auch im Bereich der Medizin weiterentwickelte, wurden sie in den folgenden Jahren von den „Beurteilungskriterien“ (Schubert et al.) verdrängt. Seit September 2013 liegen sie in aktueller dritter Auflage vor und ab dem 1. Mai 2014 werden sie „in der jeweils neuesten Fassung als verbindliches Dokument im Rahmen der Fahreignungsbegutachtung bundesweit angewendet“, wie uns bereits das Geleitwort der 2. Auflage versichert.

Dieses anspruchsvolle Zitat stattet somit insbesondere das zweite Kompendium mit gewaltigen Privilegien aus. Ein jeder Gutachter hat sich an die in ihm formulierten Kriterien zu halten. Wenn er davon im Einzelfall abweicht, muss er dies ausführlich begründen. Nehmen wir uns also die Freiheit, einen etwas detaillierteren Blick in dieses Dokument zu werfen und zu erfahren, welche Voraussetzungen Kraftfahrer zur Erlangung eines positiven Gutachtens zu erfüllen haben.

Struktur der „Begutachtungskriterien“

Der Aufbau unseres Schlüsseltextes ist gewöhnungsbedürftig. Sie sollen ihn aber dennoch kennenlernen, damit Sie im nachfolgenden nicht die Übersicht verlieren. Auch war es mir wichtig, in dieser formalen Angelegenheit die Nähe zum Originaltext zu halten. Sollten Sie eine einfachere, übersichtlichere Zusammenfassung wünschen, steht es Ihnen immer frei, auf die Webseiten zu der MPU-Vorbereitung zu gehen (Alkohol, Drogen, Punkte, Verkehrsrecht) und dort die für Sie relevanten, in der Praxis bewährten Gesichtspunkt heranzuziehen.

Acht Hauptkapitel

Das Buch kennt in der aktuellen 3. Auflage acht Hauptkapitel. Die ersten beiden Kapitel beschäftigen sich mit formalen Aspekten der Fahreignungsdiagnostik und sind nur für den Fachmann von Interesse. Das dritte Kapitel gibt eine Übersicht über die nachfolgenden Kapitel vier bis sieben, welche sich ihrerseits detaillierter mit den Hauptanlassgruppen einer Begutachtung sowie den Anforderungen an ein positives Gutachten befassen. Es geht dabei zum einen um die Grundfrage der Verwertbarkeit der Befunde überhaupt, sodann um die Anlässe Alkohol, Drogen und Verkehrsrecht. Das achte Kapitel bespricht Aspekte der Qualitätssicherung und nimmt chemisch-toxologische Untersuchungen, psychologische Testverfahren sowie den medizinischen bzw. psychologischen Teil einer Begutachtung in den Blick. Für uns sind vor allem die Kapitel drei bis acht bedeutsam. Auf sie wollen wir uns in dieser Zusammenschau beschränken.

Hypothesen, Kriterien und Indikatoren

Desweiteren unterscheidet unser Text Hypothesen, Kriterien und Indikatoren. Die Hypothesen stellen die wesentlichen Fragestellungen vor und nehmen im Grunde genommen die Einteilung in entsprechende Anlassgruppen sowie deren Unterbereiche vor. Sie bestimmen also, ob von Alkohol-, Drogen-, Punkte- oder Strafrechtsvergehen die Rede ist. Die Kriterien sind harte, d.h. verbindliche Grundsätze der Beurteilung und können für sich alleine ein positives Ergebnis begründen. Die Indikatoren hingegen, die zu jedem Kriterium aufgeführt sind, haben eher exemplarischen Charakter. Sie konkretisieren die Inhalte der Kriterien und helfen dem Gutachter bei seiner Detaileinschätzung. Verbindlich sind sie insbesondere dann, „wenn sie konkrete Anforderungen definieren (Zeiträume, Grenzwerte oder Qualitätsstandards)“ (S. 77).*

Sie müssen sich aber um diese Unterscheidung nicht weiter kümmern, denn ich habe für Sie die Arbeit der Deutung und Zusammenfassung übernommen. Gehen wir also die einzelnen Hypothesen nach Kapiteln geordnet durch und sichten wir, welche Kriterien bzw. Indikatoren einem Gutachter auferlegt sind, um Ihren Fall sicher zu beurteilen.

Kapitel 4: Verwertbarkeit der Befunde

Hypothese 0: Kooperation und Widerspruchsfreiheit (alle Fragestellungen)

Die erste Hypothese betrifft alle Begutachtungsanlässe und verlangt, dass Sie an der Begutachtung aktiv mitwirken. Im Gespräch sollen Sie offen sein, d.h. dem Gutachter die in Ihrem Fall erforderlichen Hintergrundinformationen nicht verweigern. Ihre Aussagen sollen plausibel und widerspruchsfrei sein. Auch dürfen sie nicht wissenschaftlichen Erkenntnissen, der Aktenlage sowie den in der MPU erhobenen Befunden entgegenstehen.

Diese Anforderungen können Sie mühelos erfüllen, wenn Sie eine verkehrspsychologische Vorbereitung in Anspruch genommen haben. Denn Sie haben dort ja bereits im Vorfeld die Rahmenbedingungen Ihrer Verstöße analysiert und berichten schlicht von der gemeinsamen Arbeit. Auch sind Ihre Aussagen nachvollziehbar und mit den Erwartungen des Gutachters vereinbar, wenn Sie etwa Ihre Trinkmengen oder Ihren Drogenkonsum ehrlich benennen, wenn Sie Geschwindigkeitsübertretungen aktenkonform wiedergeben oder im Falle von Strafrechtsvergehen auf Fremdbeschuldigungen verzichten. Sollte wirklich einmal ein Widerspruch zur Aktenlage vorhanden sein, haben Sie dies vorab mit Ihrem Verkehrspsychologen in der Beratung besprochen. Sie werden dann an anderer Stelle Ihrer Darlegung ausreichend selbstkritisches Material vortragen, um glaubhaft zu sein. Sie finden unter den Webseiten zur MPU-Vorbereitung weitere Details und können sich auf Wunsch noch eingehender einlesen.

Mit einer seriösen verkehrspsychologischen MPU-Vorbereitung stellen Sie sicher, dass die vom Gutachter erhobenen Befunde verwertbar sind und zur Beantwortung der behördlichen Fragestellung ausreichen.

Während das vierte Kapitel und seine Hypothese 0 für alle Klienten gelten, beschränken sich die nachfolgenden Kapitel jeweils auf eine bestimmte Anlassgruppe. Suchen Sie sich das in Ihrem Fall relevante heraus.

Kapitel 5: Fragestellungen zur Anlassgruppe Alkohol

Das fünfte Kapitel befasst sich mit dem Untersuchungsanlass Alkohol. Ich empfehle Ihnen, diesen Abschnitt zu lesen, wenn sich eine Alkoholfahrt in Ihrer Akte findet. Dies ist bei einer MPU-Anordnung mit Alkoholfragestellung trivial, nicht jedoch bei verkehrsrechtlichen Fragestellungen mit geringerem Promillewert. Da Sie auch hier mit Fragen zur Alkoholthematik rechnen müssen, dürften insbesondere die letzten Abschnitte dieses Kapitels für Sie von Belang sein.

Hypothese A1: Alkoholabhängigkeit

Der Psychologe muss nach Rücksprache mit dem Arzt herausfinden, ob Sie körperlich abhängig sind und ob Sie das damit verbundene „Alkoholproblem“ aufgearbeitet haben. Konkret wird der Arzt erfragen, ob bei Ihnen bereits früher Alkoholismus diagnostiziert wurde. Er wird eine solche Diagnose gegebenenfalls selber vornehmen und dies dem Psychologen mitteilen. Sollte bei Ihnen kein Alkoholismus vorliegen, so ist die Hypothese abgetan. Andernfalls wird zu prüfen sein, ob Sie die nun strengen Voraussetzungen für ein positives Gutachten erfüllen. Eine Reihe von Fragen gilt es zu beantworten.

a. Leben Sie ausreichend lange alkoholabstinent und können Sie die Abstinenz medizinisch belegen?
b. Haben Sie die Ursachen Ihrer Alkoholabhängigkeit – im Rahmen einer Suchttherapie – aufgearbeitet und überwunden?
c. Haben Sie auch für die Zukunft eine glaubhafte und stabile Abstinenzmotivation?
d. Sind Sie in Nachsorge bzw. besuchen Sie regelmäßig eine Selbsthilfegruppe?
g. Ist Ihr soziales Umfeld (Familie, Freundeskreis) stabil und vertrauenswürdig?

Je nach Fall ergeben sich auch hier unterschiedliche Konstellationen, wobei eine Richtlinie darin besteht, dass abgesehen „von besonders günstigen gelagerten Umständen“ (S. 127), die in der Realität aber nie auftreten, mindestens ein Jahr Alkoholabstinenz belegt werden muss. Neu ist freilich, dass im Falle einer suchttherapeutischen Maßnahme ein halbes Jahr Abstinenz auf den Gesamtzeitraum angerechnet werden kann, wenn der Betreffende davor bereits längere Zeit trocken war, was bedeutet, dass nach Abschluss derselben nur mehr 6 Monate Abstinenz erforderlich sind. Auch für andere Varianten, wie etwa den Fall, dass gar keine Therapie vorliegt oder die Abstinenz medikamentös unterstützt wurde, gibt es je eigene Bedingungen, die Sie im Originaltext nachlesen können. Gehen Sie am besten Ihren Fall mit dem Verkehrspsychologen durch und konsultieren Sie notfalls auch den Arzt einer Begutachtungsstelle, um Missverständnisse auszuschließen.

Hypothese A2: Schwerer Missbrauch mit Notwendigkeit einer Alkoholabstinenz

Müssen Sie alkoholabstinent leben und wenn ja, was spricht dafür, dass Ihre Abstinenz Bestand hat? Formal müssen Sie nur dann alkoholabstinent leben, wenn der Gutachter davon überzeugt ist, dass Sie nicht kontrolliert trinken können. Wir kommen auf diesen Aspekt noch zu sprechen und wollen hier nur ergänzen, dass im Falle einer notwendigen Abstinenz einige offenkundige Grundkriterien zu erfüllen sind.

a. Sie dürfen keinerlei alkoholische Getränke zu sich nehmen und nicht regelmäßig oder in größeren Mengen sog. alkoholfreie Getränke (Bier/Wein/Sekt).
b. Sie müssen ausreichend lange, zeitlich unbefristet und stabil alkoholabstinent leben und ein positives soziales Umfeld haben.
c. Sie haben günstigenfalls eine (verkehrs-)psychologische Einzel- oder Gruppenmaßnahme mit Abstinenzziel erfolgreich absolviert und können eine entsprechende Bescheinigung vorlegen.
d. Sie müssen motiviert sein, auch künftig keinen Alkohol zu trinken.
e. Sie haben Versuchungen bzw. Rückfallsituationen erfolgreich gemeistert.

Nehmen wir uns Zeit, diese Kriterien etwas genauer zu betrachten, d.h. gehen wir der Frage nach, wie sie konkret umgesetzt werden. Üblicherweise wird man von Ihnen eine einjährige Alkoholabstinenz verlangen. Unser Buch belässt prinzipiell jedoch die Möglichkeit von nur sechs Monaten Alkoholkarenz (S. 141). Während in den ersten Jahren seit Bestehen der kürzeren Karenzzeit davon durchaus Gebrauch gemacht wurde, erscheint es mir, als sei man in den letzten Jahren wieder zur Jahresfrist zurückgekehrt. Offiziell vertreten Gutachter noch immer die Meinung, das Halbjahreskriterium sei bei optimaler sonstiger Befundlage vertretbar, unter der Hand geben Sie dem Insider zu verstehen, dass dies nur in seltenen Fällen auch realisiert wird.

In jedem Fall ist die Alkoholabstinenz aber medizinisch zu belegen. Hierzu können Sie entweder ein sog. Abstinenzprogramm (EtG) bei einer anerkannten Stelle (Gerichtsmedizinische Institute, MPU-Institute etc.) belegen, indem Sie sechsmal in einem Jahr oder viermal in einem halben Jahr (falls dies genügt) Urin zu jeweils zufällig ausgewählten, d.h. „forensisch abgesicherten“ Zeitpunkten abgeben. Alternativ können Sie vier Haaranalysen zu je 3 Monaten (je drei Zentimeter) im Jahresfall vorlegen. Dieser Nachweis ist bindend, d.h. er muss von Ihnen beigebracht werden, wenn Sie ein positives Gutachten erhalten wollen. Die früher üblichen Leberwerte (GGT, CDT, MCV) sind hingegen in den Hintergrund getreten und werden nur im Einzelfall noch zu berücksichtigen sein.

Die Beurteilungskriterien enthalten nun einige fragwürdige Gedanken dazu, warum Sie zwar keine alkoholhaltigen Speisen (wie Alkoholpralinen) zu sich nehmen dürfen und wenigstens nicht regelmäßig oder in größeren Mengen sog. alkoholfreie Getränke sich gönnen sollten, aber dennoch „bei bestimmten, außergewöhnlichen Gelegenheiten“ (S. 138) ein Glas Sekt mit Orangensaft trinken dürfen. Ich will Ihnen diese Spekulationen ersparen und zu einem sehr viel wichtigeren Punkt übergehen, der alle Verkehrspsychologen betrifft.

Aus Gründen, die nur die Verfasser kennen, hat man Bewährungszeiträume nach Abschluss einer psychologischen Maßnahme, d.h. eben einer verkehrspsychologischen Beratung eingeführt. Sie sind so bedeutsam, dass ich sie Ihnen im Original zitieren möchte.

„7. Der Klient hat nach Abschluss einer psychologischen Maßnahme, die erst zum Alkoholverzicht motiviert hat, für einen ausreichenden Zeitraum auf Alkoholkonsum verzichtet. Die Dauer dieses Zeitraums beträgt in der Regel nicht weniger als sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme.“ (S. 142)

Sie haben richtig gelesen. Wenn Sie zu mir kommen, noch getrunken haben sollten und ich Ihnen nun rate, keinen Alkohol mehr zu trinken, dann kann der Gutachter verlangen, dass Sie nach unserer Schulung ein halbes Jahr warten, bis Sie zur MPU gehen. Nun gilt diese Variante nur für den Fall, dass der Gutachter Sie unter Hypothese A2 nimmt und nur für den Fall, dass Sie erst von mir zur Abstinenz motiviert wurden. Andernfalls haben Sie dieses harsche Kriterium hinter sich, doch wartet dann noch ein anderes und auch dieses wollen Sie im Original lesen.

„8. Sofern der Klient, der schon einen längeren Zeitraum konsequent und nachvollziehbar auf den Konsum alkoholischer Getränke verzichtet hat, zur Stabilisierung seines geänderten Verhaltens und zur Aufarbeitung früherer Trinkmotive eine unterstützende psychologische Maßnahme in Anspruch nimmt, ist die Gesamtdauer des Alkoholverzichts ausreichend lange, um von einer stabilen Integration ins Gesamtverhalten ausgehen zu können. Nach Abschluss der einstellungs- und verhaltensändernden Maßnahme sollte eine Phase der Festigung der neu gewonnenen Einsichten und Vorsätze folgen, die in der Regel mehrere Monate umfasst.“ (S. 142)

Nehmen wir die Essenz dieses Zitates auf. Sollten Sie vor unserer Schulung bereits einen längeren Zeitraum keinen Alkohol mehr trinken – und hier darf man unterstellen, dass er etwa der Jahres- oder Halbjahresfrist sich annähert, die Sie ja grundsätzlich nachweisen müssen –, dann sollten Sie nach der Therapie noch mehrere Monate warten, bis Sie sich der MPU stellen.

Noch ist offen, wie konkret MPU-Institute dieses Kriterium handhaben. Ein Institut teilte mir mit, dass man letzteren Passus als mindestens zwei Monate zu deuten habe, ein anderes verweigerte die Auskunft und so wird die Erfahrung zeigen, wie sich Gutachter dazu stellen, denn pikanterweise gilt diese Bedingung gleichermaßen für einzel- wie gruppentherapeutische Maßnahmen. Gruppenkurse, wie sie bestimmte Träger, die auch die MPU im Programm haben, in formal getrennten Instituten anbieten, sind mithin ebenfalls davon betroffen.

Nehmen Sie auch hier meinen Rat ernst und konsultieren Sie baldmöglichst einen Verkehrspsychologen. Er wird zum einen die Schulung dann frühzeitig durchführen können, was die obigen Bedingungen entschärft. Er wird zum anderen Ihnen raten können, wie Sie sich zu verhalten haben, um nicht ins offene Messer zu laufen.

Klären wir eine letzte Frage, die Ihnen auf der Zunge liegt. Wann nun gilt denn Hypothese A2 denn von ihr hing ja alles andere ab? Wann, mit anderen Worten, wird man bei Ihnen schweren Missbrauch mit Abstinenzvoraussetzung unterstellen? Unser Schlüsseltext bietet zwei Haupt- und vier Unterkriterien, die jedoch alles andere als eindeutig sind. Zunächst spricht man von fehlangepasstem Substanzgebrauch mit deutlich nachteiligen Konsequenzen und meint damit berufliches oder privates Versagen, körperliche Gefährdung oder Probleme mit Polizei, Gericht bzw. Behörde auch außerhalb des Straßenverkehrs sowie Trinken trotz dieser Probleme.

Sodann sei „aus der Lerngeschichte“ ableitbar, dass der Betreffende nicht kontrolliert trinken könne. Psychische und soziale Merkmale, sodann die Deliktvorgeschichte, verdächtige Selbstkontrollversuche oder defizitäre Trinkmotive und -umstände, zuletzt kritische Alkoholtrinkmengen werden aufgelistet, um den Alkoholverzicht zu begründen.

Ich erspare Ihnen diese dreiseitige Aufzählung und gebe Ihnen eine grobe Einschätzung, wann Sie in die Hypothese A2 fallen. Bitte nehmen sie vorab zur Kenntnis, dass es sich hier um eine reine Durchschnittsbetrachtung handelt. Erst ein persönliches Gespräch, d.h. ein Kennenlernen unter vier Augen, kann mehr Klarheit schaffen. Manchmal ist es aber auch erst im Laufe einer verkehrspsychologischen Beratung, die den Klienten, sein Trinkverhalten und seine Lebensgeschichte noch genauer versteht, möglich, die Einteilung mit ausreichender Sicherheit vorzunehmen.

Rechnen Sie mit Hypothese A2 und Abstinenzverpflichtung, wenn Sie mehrfach mit über 2 Promille am Steuer aufgefallen sind, einen einmaligen Promillewert von über 2.5 haben oder bereits in fortgeschrittenem Alter sich befinden, d.h. auf eine langjährige Trinkerfahrung zurückblicken können. Bei geringerem Promillewert und jüngeren Alter oder anderen günstigeren Umständen ist wahrscheinlich, dass der Gutachter Sie in die nächste Kategorie nimmt, d.h. unter Hypothese A3 subsumiert, was neue Bedingungen aufwirft, so etwa die Möglichkeit kontrollierten Trinkens ins Spiel bringt.

Sie erkennen hier die schwere Fassbarkeit der Kategorisierung bzw. des an sie gebundenen Abstinenzkriteriums und können sehen, dass dem Gutachter ein Ermessensspielraum bleibt, der nicht mehr objektiv fixiert werden kann. Mein Rat auf dieser Webseite ist, dass Sie in allen Fällen eine Alkoholabstinenz einleiten und diese auch belegen, damit Sie mit optimalen Voraussetzungen in die Begutachtung gehen. Freilich gibt es formal noch die Möglichkeit des soeben angesprochenen kontrollierten Trinkens und auf sie bezieht sich die nächste Hypothese.

Hypothese A3: Alkoholgefährdung oder: Fähigkeit zu dauerhaftem kontrollierten Trinken

Wenn der Arzt Ihren Fall günstig beurteilt, d.h. keine gravierenden körperlichen Schädigungen vorliegen, wenn Sie zwar Alkoholmissbrauch, jedoch in gleichsam milderer Form eines „schädlichen Konsums“, betrieben haben, wenn Sie durchaus eine gesteigerte Alkoholgewöhnung, unkontrollierte Trinkepisoden oder gar ausgeprägtes Entlastungstrinken in die Waagschale werfen können, jedoch aufgrund eines angemessenen Problembewusstseins den Dämon Alkohol prinzipiell im Griff haben, dann eröffnet sich die Möglichkeit kontrollierten Trinkens, sofern eine Reihe von Zusatzvoraussetzungen vorliegt:

a. Sie müssen bereits ausreichend lange entweder kontrolliert getrunken haben oder abstinent leben, wobei als Mindestdauer hierfür in der Regel mehrere Monate gelten, als Höchstdauer ein Jahr (S.148). Die Begutachtungspraxis hat sich – wie ich unten kommentieren darf – auf mittlere sechs Monate, die dann aber auch erwartet werden, festgelegt.
b. Sie haben das oben angesprochene „angemessene Problembewusstsein“, d.h. Sie akzeptieren Ihre Alkoholgefährdung und wissen, dass Sie Ihr Trinken reduzieren oder ganz damit aufhören müssen.
c. Sie haben Ihr Leben neu ausgerichtet, fühlen sich besser und haben positive Rückmeldungen Ihrer Umwelt (Freunde, Familie) erhalten.
d. Sie sind selbstsicher geworden, haben es gelernt ‚nein‘ zu sagen und haben berufliche oder private ‚Trinkauslöser‘ (Krisen, Stresssituationen, gesellige Trinkanlässe etc.) abgestellt bzw. unschädlich gemacht.

Der Gutachter überzeugt sich mit anderen Worten davon, dass Sie ausreichend lange vernünftig mit Alkohol umgegangen sind, dass Sie verstehen, was Sie tun, dass Sie und Ihr Umfeld stabil sind und dass Sie Situationen, in denen Sie früher tranken, entschärft haben.

Wann können Sie damit rechnen, vom Gutachter in diese – mit Blick auf die Anforderungen sehr günstige – Gruppe genommen zu werden? Lassen Sie mich auch hier nicht die gut zwei Seiten des Schlüsseltextes referieren, sondern sogleich auf die in der Praxis übliche Einschätzung kommen. Im allgemeinen dürfte der Gutachter bei einer einzigen Alkoholfahrt unter zwei Promille oder nicht mehr als zwei Ordnungswidrigkeiten (unter 1.1 Promille) die dritte Hypothese ernsthaft in Erwägung ziehen, wobei natürlich Rahmenbedingungen wie Tatzeit oder aktenkundige Alkoholtoleranz (d.h. fehlende Ausfallerscheinungen) mit zu bedenken sind. Auch wird der Gutachter immer die von Ihnen vorgebrachten Trinkmengen berücksichtigen sowie sich mit dem Arzt absprechen, der ja auch gewisse Befunde sammeln kann, die selbst bei geringeren Promillewerten einen gravierenden Alkoholmissbrauch nahelegen. Und selbstverständlich spielt – wie oben bereits erwähnt – das Alter eine Rolle. Sie können also nie sicher sein, in dieser Bonuskategorie zu landen.

Was nun aber ist von der mehrmonatigen Frist zu halten, die Sie soeben kennengelernt haben? Man wird abwarten müssen, wie sich die Institute zu dieser vagen Bezeichnung stellen. Gehen Sie aus Gründen der Sicherheit davon aus, dass der Gutachter auch hier ein halbes Jahr von Ihnen als Minimalzeitraum erwartet.

Sie selbst können nun entscheiden, wie zuverlässig Ihnen dieses Kriterium erscheint und ob Sie es sich zutrauen, mit kontrolliertem Trinken in die Begutachtung zu gehen. Ich bevorzuge, wie Sie wissen, ein anderes Modell. Ich bin der Auffassung, dass im Bewährungszeitraum nach einer Alkoholfahrt in allen Fällen eine Abstinenz anzuraten ist und erst nach erfolgreicher Distanz zur Trinkvorgeschichte ein kontrolliertes Trinken in Frage kommt. Dies ist zwar kein Verdikt gegen den Versuch, sich mit kontrolliertem Trinken bei günstigen sonstigen Voraussetzungen zu versuchen, doch ist und bleibt die Abstinenz der Königsweg zu einem positiven Gutachten, d.h. der Weg, der Ihr Risiko eines negativen Gutachtens minimiert. Nur im Falle eines bereits länger vorliegenden kontrollierten Trinkens und der Notwendigkeit, etwa aufgrund beruflichen Drucks umgehend eine MPU zu versuchen, wird dieser Weg in Frage kommen mit dem besagten höheren Restrisiko eines Scheiterns. Denn einzig der Gutachter kann entscheiden, ob Sie persönlich kontrolliert trinken sollen oder nicht und diese Entscheidung entzieht sich einer klar fixierbaren Evidenz.

Interessanterweise enthält die Hypothese A3 keinerlei Fristen, die Sie etwa nach einer psychologischen Maßnahme wie der MPU-Vorbereitung einzuhalten hätten, auch erwähnt sie diese Maßnahme nur am Rande (S. 151). Es steht Ihnen hier also frei, entweder überhaupt keine Schulung zu beanspruchen oder zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Schulung die MPU zu versuchen. Erstere Möglichkeit werden Sie nach Studium meiner Website vermutlich ablehnen, die zweite aber bietet uns beiden den erhofften Handlungsspielraum, d.h. Sie können unmittelbar nach einer Beratung sich der Begutachtung stellen.

Ein weiterer Gesichtspunkt ist bemerkenswert. Während bei den beiden ersten Hypothesen, d.h. dem Alkoholismus und dem schweren Alkoholmissbrauch, Abstinenz erforderlich war und per EtG nachgewiesen werden musste, brauchen Sie nun selbst im Falle einer Abstinenz, die Sie freiwillig einleiten können und die „zeitlich begrenzte Alkoholtrinkpause“ genannt wird, im Prinzip keinen EtG-Nachweis. Auf der anderen Seite deutet ein neuer Passus, der in der 3. Auflage hinzugekommen ist (S.149), darauf hin, dass wenigstens die Trinkkontrolle per EtG vom Begutachtungsinstitut überprüft werden kann. Es obliegt dem zuständigen Arzt, eine Haaranalyse von 3cm Haarlänge einzufordern und festzustellen, ob Ihr Wert 30pg/mg nicht überschreitet, was dann als Beleg für kontrolliertes Trinken gilt. Auch in diesem Fall müssen Sie also, wenn Ihr Friseur dies gestattet, mit einer Haaranalyse rechnen.

Wie wollen Sie sich in diesem Fall verhalten? Das hängt von Ihrem Geldbeutel, Ihrer Nervenstärke und Ihrer Risikobereitschaft ab. Sollten Sie kontrolliert trinken, dann können Sie entweder selbst eine Haaranalyse zu diesem Zweck in Auftrag geben, um zu sehen, ob der Wert deutlich unter 30pg/mg liegt, was unter realen kontrollierten Trinkbedingungen und nicht solchen, die formal festgelegt sind, eintreten sollte. Sie können diesen Befund dann in die Begutachtung mitnehmen und müssen mit keinerlei medizinischer Ungewissheit rechnen. Wenn Sie gute Nerven haben, können Sie sich das Geld sparen und abwarten, was passiert. In der Mehrzahl der Fälle wird gegenwärtig das kontrollierte Trinken nicht durch eine eigene Haaranalyse überprüft.

Mein Rat ist freilich, dass Sie etwas anderes tun. Mein Rat ist, dass Sie in jedem Fall keinen Alkohol mehr trinken und damit die Voraussetzung für einen späteren Abstinenznachweis schaffen. Dies ist Ihnen in zweifacher Hinsicht von Nutzen. Sollten Sie einen sechsmonatigen Abstinenznachweis nicht mehr beibringen können, da die übliche Frist zur Angabe eines Gutachtens mit drei Monaten dafür zu kurz ist, dann würde – wenn wenigstens eine Haaranalyse möglich ist – diese einen sehr guten Wert erbringen, ja vielleicht sogar einen alkoholfreien Befund, der dann Ihre strenge Form kontrollierten Trinkens bzw. Ihre Trinkpause belegt. Und sollte auf der anderen Seite sich in der Begutachtung herausstellen, dass ein kontrolliertes Trinken nicht mehr akzeptiert wird, dann hätten Sie wenigstens eine erste Analyse und könnten in drei Monaten mit einem Abstinenznachweis von einem halben Jahr erneut mit guter Erfolgswahrscheinlichkeit eine MPU anvisieren.

Natürlich möchte niemand einen solchen Fall erleben und natürlich wird auch Ihr Berater alles daran setzen, ihn durch eine vernünftige Chancenabwägung weitgehend auszuschließen, doch behält sich die Realität ein nicht eliminierbares Restrisiko vor. Oftmals nämlich müssen insbesondere Inhaber der Fahrerlaubnis aus beruflichen Gründen sich einer MPU stellen, obwohl aufgrund der Vorgeschichte bzw. Befundlage ein positives Gutachten nicht garantiert werden kann. Jeder Tag belegter Abstinenz stärkt hier den kritischen Fall und selbst, wenn Ihre Ausgangslage als günstig beurteilt werden muss, wird sie durch die Abstinenz noch günstiger.

Virulent wird diese zeitliche Zwangskonstellation bei Alkoholverstößen mit dem Fahrrad, die aufgrund systematischer Kontrollen in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen haben. Die wenigstens Klienten wissen, dass hier ab 1.6 Promille ausnahmslos eine MPU angeordnet wird und die wenigsten haben ganz auf den Konsum von Alkohol verzichtet. Gleichwohl müssen sie mit einer nicht verlängerbaren Frist von drei Monaten ein Gutachten beibringen, was – wenn die Fahrerlaubnis erhalten bleiben soll – zwingend das kontrollierte Trinken als einzig plausible Strategie nach sich zieht. Dies führt uns zur vierten Hypothese und ihren Kriterien.

Hypothese A4: Trennen von Trinken und Fahren

Wenn Sie nun also doch kontrolliert trinken wollen oder können und der Gutachter dies befürwortet, müssen sie ihm zusätzliche Sicherheiten vorlegen. Die erste besteht darin, dass Sie den festen Vorsatz haben, nie mit mehr als 0.3 Promille autozufahren und auch in der Lage sind, ihn ausnahmslos durchzusetzen. Zudem sollten Sie bei potentiell verdächtigen Trinkanlässen das Auto gar nicht erst nehmen und sich auch nicht im Notfall zu einer Fahrt überreden lassen, was dann wahrscheinlich ist, wenn Sie die enthemmende Wirkung des Alkohols kennen, dessen Unkalkulierbarkeit sowie die Problematik des Restalkohols. Und schließlich sollten Sie immer der Lage sein, das Risiko einer Alkoholfahrt richtig einzuschätzen, insbesondere auch, wenn Sie Ihre „persönliche Höchsttrinkmenge“ erreicht haben, wobei Ihnen eine akkurate Selbstbeobachtung und der Überblick über Trinkmenge, Trinkgeschwindigkeit sowie Besonderheit des von Ihnen bevorzugten alkoholischen Getränks helfen sollen. Lassen Sie mich zu diesem Kriterium nicht mehr viel sagen. Wenn Sie meine Ansicht über die Gefährlichkeit des Kontrollverlustes teilen, werden Sie die Absurdität des Rechnens bis 0.3 Promille oder des Spiels mit einer Höchsttrinkmenge von vorneherein ablehnen. Sie ersparen sich wortreiche Erklärungen dazu, wenn Sie den Weg der Abstinenz gehen.

Mit dieser vierten Hypothese haben wir die spezifisch den Alkohol betreffenden Fragestellungen abgehandelt. Sie wissen jetzt hoffentlich mehr und können sich entscheiden, welcher der Gruppen Sie angehören und wie Sie sich in der MPU vorstellen wollen. Meinen Rat haben Sie ebenfalls zur Kenntnis genommen. Suchen Sie so früh wie möglich den Kontakt zu einem Verkehrspsychologen und leisten Sie sich ein EtG-Programm, dann geraten nicht Sie in der Begutachtung unter Druck, vielmehr müsste ein Gutachter, wenn er Ihren Fall ablehnen wollte, gegen gute medizinische Evidenz argumentieren.

Sonderfall: Verkehrsauffälligkeit mit dem Fahrrad

Wir hatten die besondere Problematik einer Alkoholfahrt mit dem Fahrrad bereits angedeutet und können jetzt zusammenfassen, was uns die dritte Auflage der Beurteilungskriterien hier zu sagen hat. Die Behörde und der Gutachter stehen offenbar vor zwei Fragestellungen, nämlich einmal, ob der Betreffende erneut mit dem Fahrrad auffällig werden wird und sodann, ob er jetzt, wo er bereits einmal auffällig wurde, mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auch mit dem Auto betrunken fahren wird.

Zwar erkennt unser Referenztext an, dass gemäß der Aktenlage zunächst „von einer Regelbefolgung bezüglich Trennung von Trinken und Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden muss“ (S. 153). Doch sucht er bald schon in den konkreten Tatumständen, insbesondere den Gefahren des alkoholbedingten Kontrollverlust Hinweise auf ein auch das Auto betreffendes, eingeschränktes Trennvermögen. Das Ganze läuft dann darauf hinaus, dass analog zur Situation des Kraftfahrzeugs die Hypothesen A1 und A2 durchgeprüft werden mit der Folge, dass nur bei erreichter Abstinenz eine Entwarnung auch im Fahrradfall gegeben werden kann. Und falls der Klient der Hypothese A3 angehört, sind die entsprechenden Veränderungen im Trinkverhalten sowie in der Verarbeitung der Vorgeschichte auch hier zu fordern, was bedeutet, dass im wesentlichen kein Unterschied zwischen den genannten Fallgruppen besteht.

Im Gegenteil: wenn Sie mit dem Fahrrad auffallen, müssen Sie nicht nur dieselben Voraussetzungen eines positiven Gutachtens wie ein Autofahrer erbringen, Sie dürfen, falls die MPU scheitert, dann im Gegensatz zu diesem auch nicht mehr mit dem Fahrrad fahren. Sie sollten sich daher, wenn Sie mit dem Fahrrad über 1.6 Promille aufgefallen sind, nicht in Sicherheit wiegen, sondern so rasch wie möglich mit einem Verkehrspsychologen in Verbindung setzen. Denn nur dann lässt sich abklären, ob und für wie lange Sie Abstinenz geltend machen und belegen müssen und nur dann haben Sie noch die Zeit, auf die dreimonatige Anordnung der MPU mit ausreichender Erfolgswahrscheinlichkeit zu reagieren.

Ich selber hätte mir für den Fahrradfall eine differenzierte behördliche Vorgehensweise gewünscht, welche die Abstinenz belohnt und für diesen Fall eine verlängerte Abgabefrist des Gutachtens von 6 Monaten vorsieht, habe ein entsprechendes Konzept auch im Kontext der analogen Diskussion der MPU für Ersttäter ab 1.1 Promille, wie Sie das Rechtssystem inzwischen ins Auge gefasst hat, in einer Schlüsselsitzung des ADAC vorgestellt. Allein: Argumente der Verhältnismäßigkeit und der Belohnung haben dann keine Chance, wenn Ihnen der harte Paragraph und die Ausdeutung der Fahrerlaubnisverordnung durch Fachjuristen entgegen stehen. Die Rechtsprechung ist nicht nur im Fahrradfall mit den Jahren strenger geworden, was dazu führte, dass zwischen dem berechtigten Interesse an Verkehrssicherheit, aber auch dem nachvollziehbaren Interesse des Verkehrssünders nach Milde im Falle von Kooperation und Änderungsbereitschaft eine Abwägung zu Gunsten der Verkehrssicherheit stattfand. Wenn Sie rechtzeitig sich verkehrspsychologisch beraten, muss diese Entwicklung nicht zu Ihrem Nachteil ausgehen.

Es verbleiben im Themenkomplex Alkohol noch drei Hypothesen: sie betreffen die Gesundheit, die Leistungsfähigkeit und die Kurseignung. Es genügt, wenn wir sie in aller Kürze abhandeln, da die ersten beiden selbstevident sind und die letzte mit den Jahren in den Hintergrund getreten zu sein scheint bzw. bei einer vernünftigen verkehrspsychologischen Beratung sich erübrigt.

Hypothese A5: Gesundheit

Sie müssen körperlich und seelisch gesund sein, d.h. Sie müssen ausreichend gut sehen und hören, dürfen keine neurologischen, orthopädischen oder sonstigen Beeinträchtigungen haben und dürfen weder organisch erkrankt sein, noch unter auffälligen psychischen Erkrankungen leiden. Ich denke, dagegen gibt es nicht einzuwenden. Sollten Erkrankungen der genannten Art vorliegen oder vorgelegen haben, wäre abzuklären, welche Restsymptomatik noch besteht und ob eine Kompensierbarkeit gegeben ist. Nur ein Arzt kann das tun, gegebenenfalls in Rücksprache mit dem MPU-Institut, das die Anforderungen im konkreten Fall benennen kann.

Hypothese A6: Geistige Fitness und ausreichende Reaktion

Sie sind geistig und körperlich in der Lage, das Fahrzeug der beantragten Klasse sicher zu führen; es liegen keine gravierenden Leistungsmängel vor und falls doch, können Sie diese im Rahmen eines Fahrtests ausgleichen. Grundsätzlich müssen Sie vor der Leistungsüberprüfung keine Angst haben. Wenn Sie ausreichend fit und mobil sind, sollten Sie die erforderlichen Prozentränge in den Bereichen der Wahrnehmung, der Konzentration und Aufmerksamkeit, der Reaktion und der Belastbarkeit erreichen. Vielleicht wird es Sie beruhigen, dass ein Intelligenzquotient von 70, im Falle der Fahrgastbeförderung von 85 hinreicht.

Falls Sie jedoch schon ein fortgeschrittenes Alter erreicht haben und sich mit der computergesteuerten Testbatterie schwer tun, d.h. auf einen Fahrtest zum Nachweis Ihrer Fitness ausweichen müssen, werden Sie dort vermutlich aufgrund Ihrer Umsicht und ruhigen Fahrweise überzeugen. Auch spricht nichts dagegen, die bei älteren Kraftfahrern immer wieder beschriebene hohe Einsicht und Kompensationsfähigkeit geltend zu machen. Sie liegt zum einen darin, dass der Fahrerfahrene sich seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit durchaus bewusst ist und eine defensive Fahrweise wählt, zum anderen in einer freiwilligen örtlichen und zeitlichen Beschränkung der Fahrten sowie in einem zusätzlichen Sicherheitsabstand.

Hypothese A7: Kurseignung

Das Gutachten kann Ihnen zwar kein positives Ergebnis zusichern, die Mängel sind aber vergleichsweise milde und können im Rahmen einer Nachschulung ausgebessert werden. Damit diese funktioniert, müssen Sie ausreichend zu Selbstreflexion in der Lage sein. Sie müssen sich Freunden gegenüber durchsetzen können und Sie müssen ausreichend gut deutsch verstehen. Auch müssen Sie motiviert sein, einen solchen Kurs zu besuchen. Natürlich sollen Sie auch Trinkhäufigkeiten und Trinkmengen reduziert haben, doch würden Sie eine Kurszuweisung nicht erhalten haben, wenn Sie nicht bereits in der Begutachtung Ansätze einer entsprechenden Veränderung glaubhaft gemacht hätten.

Während in der Vergangenheit vor allem Klienten mit niedrigem Promillewert bzw. der Fähigkeit zu kontrolliertem Trinken mit einer Kurszuweisung rechnen durften, da die Kurse sich letzterem Therapieziel verschrieben hatten, spricht unser Dokument auch vom Entschluss, ganz auf den Konsum von Alkohol zu verzichten (S. 165). Inhalte eines Kurses nach §70 FeV sind indessen nicht Inhalt dieser Website bzw. meines Beratungsangebots. Ich darf Sie daher bitten, sich im Internet bei entsprechenden Anbietern zu instruieren. Strategisch können Sie einen Kurs natürlich in der MPU dergestalt verwenden, dass Sie, wenn ein Gutachter Ihnen kein positives Gutachten in Aussicht stellt, höflich anfragen, ob ein Nachschulungskurs für Sie nicht eine Möglichkeit wäre: Sie würden gerne einen solchen besuchen.

Kapitel 6: Fragestellungen zur Anlassgruppe Drogen

Dieses Kapitel ist für Sie von Interesse, wenn Sie aufgrund eines Drogenverstoßes zur MPU geladen wurden, was dann der Fall ist, wenn Sie entweder unter Cannabis gefahren sind oder andere, schwerere Drogen nachweislich konsumiert haben. Die komplexen Kriterien einer MPU-Anordnung finden Sie auf der entsprechenden Webseite. Hier geht es uns um die Frage, wie Sie dann ein positives Gutachten erhalten können. Die Beurteilungskriterien orientieren sich eng an jenem Schema, das bereits für die Alkoholkonstellationen bedeutsam war. Ich möchte auch hier die einzelnen Hypothesen durchgehen und Ihnen sagen, welche Voraussetzungen sich im Einzelfall ergeben bzw. wie die Hypothesen in der konkreten Praxis der Begutachtung umgesetzt werden.

Hypothese D1: Drogenabhängigkeit

Analog zum Alkoholismus muss auch im Drogenkontext die Abhängigkeit extern diagnostiziert sein bzw. sich eindeutig aus der Befundlage am Untersuchungstag ergeben. Gefordert wird zudem „eine anhaltende und nachvollziehbar dokumentierte Abstinenz von Drogen bei gleichzeitigem Alkoholverzicht“ (S. 173). In der Praxis läuft dies auf den Nachweis einer einjährigen Drogenfreiheit mittels zweier Haaranalysen zu je 6 cm oder Urinscreenings hinaus, wobei sechs Zufallskontrollen in einem Jahr oder zweimal vier Kontrollen in je 6 Monaten ausreichend sind. Der Text spricht auch hier von der reduzierten Nachweiszeit eines halben Jahres bei „besonders günstig gelagerten Umständen“, doch wissen wir bereits vom analogen Alkoholfall, dass diese Variante in der Praxis nicht auftritt.

Nach Beendigung einer Entwöhnungsbehandlung ist ein Jahr Drogenfreiheit erbeten; liegt vor der Therapie ein längerer Zeitraum nachgewiesener Abstinenz, reduziert sich der Belegzeitraum auf ein halbes Jahr. Bei einer ambulanten Langzeitmaßnahme oder keiner therapeutischen Intervention sprechen wir von einer „nennenswert länger als ein Jahr“ währenden Karenzzeit, was je nach Ausdeutung des MPU-Instituts vermutlich wieder auf zwei (oder drei) zusätzliche Monate hinausläuft. Falls seit dem letzten Drogenkonsum schon „viele Jahre“ ins Land gegangen sind und der Klient einen stabilen Eindruck macht, genügt ein halbes Jahr belegter Drogenfreiheit. Von der letzten Abstinenzkontrolle bis zur MPU dürfen maximal vier Monate verstreichen. Hat der Betreffende einmal in der Vergangenheit ein ganzes Jahr Drogenfreiheit nachgewiesen, dann muss er selbst nach den vier Monaten nur mehr drei Urinkontrollen in vier Monaten oder eine Haaranalyse über 3 cm beibringen.

Sicherlich haben Sie in unserer Auflistung Angaben zur Alkoholabstinenz vermisst und in der Tat bleibt der Text hier unbestimmt. Zwar spricht er davon, dass bei „Hinweisen auf zusätzlichen Alkoholmissbrauch bzw. unkontrollierten Alkoholkonsum in der Vergangenheit oder auf eine Suchtverlagerung hin zu Alkohol“ (S. 175) der Alkoholverzicht durch geeignete Belege nachvollziehbar zum machen sei, doch fehlt eine zeitliche Referenz. Auch bleibt unklar, wie die Sache zu beurteilen ist, wenn kein Missbrauch und keine Suchtverlagerung vorliegen. Dem Arzt ist also anheimgestellt, wie gravierend er die Verbindung von Droge(n) und Alkohol einschätzt und welche Ansprüche er an letztere Abstinenz stellt. In der Praxis dürfte in allen Fällen ein Minimum von einem halben Jahr belegter Alkoholkarenz vorzulegen sein. Falls sich aus der Vorgeschichte oder der Akte ein Alkoholmissbrauch ergibt – man denke hier an einen zusätzlich gesicherten signifikanten Promillewert – wird niemand dem Betreffenden raten wollen, ohne einen einjährigen Alkoholabstinenz sich in die MPU zu begeben.

Neu in die dritte Auflage der Beurteilungskriterien aufgenommen wurden drei Seiten bzw. ein veritabler Forderungskatalog von 27 Punkten zur Substitutionstherapie nach Opiatabhängigkeit mittels Methadon oder Buprenorphin. Wir ersparen uns hier die Auflistung dieses Anforderungsprofils. Wenn Sie zu dieser Fallgruppe gehören, dann müssen Sie in etwa alle Voraussetzung eines perfekten Lebens erfüllen, die Ihnen in Zeiten der Drogenabhängigkeit gefehlt haben, ja: sie müssten seelisch und sozial so stabil geworden sein, dass sich niemand mehr vorstellen kann, es hätte je einen Grund gegeben, Drogen zu nehmen. Wenn man MPU-Institute beharrlich daraufhin befragt, wie sich Substitutionsfälle in der Praxis entwickeln, dann erfährt man, dass es in den Monaten oder Jahren sicherlich ein oder zwei erfolgreiche Fälle gegeben haben soll. Wer dennoch unter solch gewaltigen Voraussetzungen eine Begutachtung nicht scheut, sollte Kontakt mit dem Verkehrspsychologen aufnehmen und alle medizinischen, psychologischen, sozialen, beruflichen und privaten Belege geordnet vorlegen. Vielleicht lässt sich dann nach Rücksprache mit einzelnen Begutachtungsstellen ermitteln, ob der Schritt Sinn macht.

Selbst im klassischen Abhängigkeitsfall ohne Substitution sind die üblichen Stabilitätsmomente einer drogenfreien Lebensweise glaubhaft zu machen. Der Betreffende muss die Alkohol- und Drogenabstinenz selbst wollen. Er muss sich von der Drogenszene distanziert haben, muss sozial integriert sein, neben einem vernünftigen Beruf ein harmonischen Privatleben haben und seine Freizeit nicht in der Nähe „Rückfall begünstigende[r] Situationen“ (S. 180) verbringen, d.h. sich vor „Kiffer[n] im Park“ hüten. Ich denke, wir sind bereit, zur nächsten Fallgruppe überzugehen.

Hypothese D2: Schwerer Drogenmissbrauch = fortgeschrittene Drogenproblematik mit polyvalentem Konsummuster bzw. Konsum hochsuchtpotenter Drogen

Unter die Hypothese D2 fallen all jenen Klienten, die nicht körperlich abhängig sind, aber regelmäßig Drogen nehmen, die eine höhere Suchtpotenz und Gefährlichkeit als Cannabis aufweisen. Hierzu gehört selbstverständlich die Einnahme von Heroin, Crack oder Metamphetamin. Doch auch, wenn die Drogen gemeinsam mit Alkohol konsumiert wurden, wenn die Aktenlage einen undefinierbaren Mix von Designerdrogen hergibt oder Medikamente im Spiel sind, droht die Hypothese D2, mithin die avancierte Drogenproblematik.

Welcher Unterschied zur körperlichen Abhängigkeit (D1) nun hinsichtlich des für ein positives Gutachten zu Leistenden besteht, wäre gar nicht so leicht anzugeben, da es den Anschein hat, als müsse der Betreffende dieselben Voraussetzungen einer einjährigen Drogenabstinenz und mindestens halbjährigen Alkoholabstinenz erfüllen. Wenn zusätzlich Alkoholmissbrauch gegeben war, erhöht sich die entsprechende Nachweisperiode selbstverständlich auf ein Jahr. Ist dies nicht der Fall, dann eröffnet der Referenztext interessanterweise die Möglichkeit, kontrolliert Alkohol zu trinken, d.h. es dürfen sich „keine Hinweise auf problematische Konsummuster [zeigen], die sich ungünstig auf die Aufrechterhaltung der Drogenabstinenz auswirken können.“ (S. 185). Ich persönlich halte diesen Passus für irreführend und rate Ihnen, wenn Sie der Anlassgruppe D2 angehören, keinen Alkohol zu trinken und frühzeitig sich um einen Alkoholabstinenzbeleg (EtG) zu bemühen.

Auch mit Blick auf eine „dauerhafte und tragfähige innere Distanzierung vom Drogenkonsum“ (S. 185) sowie die „günstigen Faktoren im Sozialverhalten und sozialen Umfeld“ (S. 186) dürfen Sie die einschlägigen Kriterien der körperlichen Abhängigkeit übernehmen. Sie zeigen sich motiviert und selbstsicher, kennen die Rückfallgefahren, haben sich von der „Szene“ oder falschen Freunden distanziert und sind im Beruf bzw. Privatleben erfolgreich.

Hypothese D3: Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik

Falls Sie „häufiger oder gewohnheitsmäßig ausschließlich Cannabis und/oder nur gelegentlich eine Droge mit einer höheren Suchtpotenz oder Gefährlichkeit als Cannabis“ (S. 187) sich genehmigt haben, dann sind Sie in dieser Kategorie goldrichtig. Es bereitet wenig Mühe zu verstehen, dass die Verfasser hier Gewohnheitskiffer oder gelegentliche Ecstasy- bzw. Kokain-User gemeint haben. Und auch das sattsam bekannte Verdikt, dass nun aber ja nicht gleichzeitig noch Alkohol im Spiel zu sein hatte, sollte uns nicht dazu bringen, einen jeden Klienten, der in der Disco zur Ecstasy-Tablette noch ein Bier trank, aus der Hypothese D3 auszuschließen. Alles hängt natürlich am Untersuchungstag von der individuellen Beurteilung des zuständigen Arztes bzw. Psychologen ab, doch werden Klienten, deren Akte keine zusätzlich Alkoholfahrt aufweist und die es unterlassen, mit Alkoholexzessen zu prahlen, unter D3 Unterschlupf finden.

Welche Kriterien einer positiven Begutachtung sind hier zu erfüllen? Unser Text fordert zunächst nur einen halbjährigen Drogenverzicht und spricht lediglich bei langjährigem Cannabismissbrauch oder bei Rückfall nach Abstinenz von „einem längeren Abstinenzzeitraum“. Sie könnten sich also als junger Dauerkiffer oder gelegentlicher Kokainkonsument mit einem halben Jahr belegter Drogenfreiheit in die MPU begeben. Ist dies realistisch? Ich denke nein, wenigstens nicht in Bayern. Es mag sein, dass Bundesländer in der Nähe zum ‚Haschischeldorado‘ Holland diese Kriterien wie beschrieben umsetzen. Im Süden der Republik gelten die alten Maßstäbe. Wer hier nicht ein Jahr drogenfrei lebt, kann sich das Geld für eine MPU sparen. Lediglich in Betrachtung des Alkohols darf er auf eine gewisse Milde hoffen, d.h. kontrolliert Alkohol trinken, wenn die Akte diesbezüglich sauber ist.

Flankiert werden diese Nachweise idealerweise von einer angemessenen Problembewältigung, d.h. der Einsicht in die Gefährlichkeit des einstigen Drogenkonsums, der Rauscherfahrungen sowie der Relevanz für den Straßenverkehr. Auch vermeidet der Klient die üblichen Risikomomente sozialer Verführung, was letztlich darauf hinausläuft, dass er die alten Freunde bzw. das alte Freizeitverhalten entsorgt hat und privat bzw. beruflich sich neu engagiert.

Hypothese D4: Gelegentlicher Cannabiskonsum – Trennen von Kiffen und Fahren

Um der Analogie zum Alkohol zu genügen, leisten sich die Beurteilungskriterien forsch eine letzte Anlassgruppe mit der Erlaubnis, dann zu kiffen, wenn das Auto dabei ausreichend lange in der Garage bleibt. Sollten Sie nicht gleichzeitig beim Kiffen zum Alkohol gegriffen haben, nicht regelmäßig gekifft haben, pro Séance nicht mehr als ein viertel bis halbes Gramm Haschisch oder ein bis zwei Gramm Marihuana verbraucht haben, daheim nicht mehr als 5 Gramm Haschisch gebunkert, keinen Hanf angebaut, keine atypischen Rauschverläufe erlebt haben oder der Drogenszene verhaftet gewesen sein und zudem einen Carbonsäurewert (THC-COOH) von weniger als 100ng/ml in Ihrer Akte vorfinden, dann dürfen Sie sich Hoffnung auf den Führerschein machen, wenn Sie zudem die Wirkungsweise und Wirkungsdauer der konsumierten Cannabisprodukte realistisch einschätzen und damit Kiffen und Fahren zuverlässig trennen.

Hat Sie die Aufbereitung überzeugt und sind Sie bereit, dem Gutachter eine Vorlesung über die Feinheiten diverser Indica- und Sativasorten, über Rauscherleben, Abbauphasen, Risiken der Verkehrsteilnahme oder Ihr optimales Konsumsetting zu geben? Und wollen Sie gleichzeitig darlegen, dass Sie freilich nicht in einer Drogenszene verhaftet sind, eigentlich ganz andere Freizeitinteressen oder Lebensziele haben und im übrigen so selbstsicher sind, dass Sie dem Druck der Gruppe, der Sie aber doch irgendwie nicht angehören, keinesfalls nachgeben? Dann steht es Ihnen frei, die gut 600 Euro für eine Begutachtung an eine solche Strategie zu knüpfen, solange Sie dem Gutachten nicht versichern, ich hätte Sie auf meiner Website Sie zu diesem Schritt animiert.

Vielleicht ist es realistischer einzusehen, dass die Hypothese D4 in der Praxis gegenwärtig keine Relevanz hat, wenigstens nicht im Süden Deutschlands und auch deshalb nur sehr selten vorkommen sollte, da ja Personen, die viermal im Jahr sich auf einer Party ein paar Züge vom Joint gönnen, üblicherweise in der MPU nicht auftauchen. Sie wissen es selber besser und auch ein Gutachter lässt sich nicht einfach übertölpeln.

Verlassen Sie sich nicht auf eine unbestimmte Möglichkeit, sondern starten Sie frühzeitig mit dem Nachweis der Drogenabstinenz, am besten über ein Jahr, dann sind Sie auf der sicheren Seite. Suchen Sie zudem einen Verkehrspsychologen auf und besprechen Sie mit ihm Ihre Situation. Denn je nach Aktenlage ist es im Cannabisfall möglich, in Zusammenarbeit mit der Fahrerlaubnisbehörde eine Verlängerung der Frist zur Abgabe des Gutachtens als Inhaber zu erwirken, da die Rechtslage hier größere Spielräume als beim Alkohol geschaffen hat.

Hypothesen D5, D6 und D7: Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Kurseignung

Unter den gleichen numerischen Ziffern der Anlassgruppe Alkohol habe ich Ihnen mitgeteilt, dass ein Gutachten dann positiv wird, wenn zusätzlich zu den bislang benannten Voraussetzungen keine organischen oder psychischen Erkrankungen vorliegen und der Betreffende am Testgerät eine ausreichende Leistung zeigt. Auch haben Sie erfahren, dass im Falle moderater Mängel ein Nachschulungskurs nach §70 FeV doch noch zur Fahrerlaubnis berechtigt. Das Gesagte gilt analog für den Drogenfall, d.h. wir können uns eine erneute Besprechung dieser Hypothesen ersparen. Lassen Sie uns davon ausgehen, dass Sie als ehemaliger Drogenkonsument ausreichend jung, gesund und fit sind, um die MPU zu bestehen. Und vertrauen Sie darauf, dass Ihr Verkehrspsychologe Sie nicht nur optimal auf die Begutachtung vorbereitet, sondern in den Stunden der gemeinsamen Arbeit sich auch einen Eindruck von Ihrer Präsenz und Reaktion gemacht hat, d.h. im Falle von Zweifeln Ihnen raten wird, einen Arzt aufzusuchen.

Kapitel 7: Fragestellungen zu verkehrs- und strafrechtlichen Auffälligkeiten

Vorbemerkung

Mit den V-Kriterien betreten wir einen Bereich, der nicht unumstritten ist. Die in der 3. Auflage getroffenen Formulierungen haben nicht durchwegs das positive Echo aller in der Rehabilitation Tätigen hervorgerufen. Ein Psychologe, der aus der kritischen Sozialpsychologie kommt und sich am kruden Störungsmodell der Psychiatrie abgearbeitet hat, der in Jahren der Praxis als Gutachter und Therapeut erfahren hat, dass menschliches Fehlverhalten immer in einen sozialen Kontext eingebunden und nur in ihm verstehbar ist, der überhaupt Menschen nicht stupide nach Schablonen erwünschter Normalität klassifiziert, sondern in ihrem je eigenen Erleben ernst nimmt und versteht, muss einen solchen Text mit großer Reserviertheit lesen.

Ich räume es offen ein: ich habe ein anderes Menschenbild und ein anderes Modell der Rehabilitation. Ich nehme das Dasein des Menschen in seiner Gesamtheit in den Blick, setze es mir zur Aufgabe, nicht bei einer Verurteilung des Handelns stehen zu bleiben, sondern tiefer in sein seelisches und soziales Bedingungsgefüge vorzudringen. Ich beurteile nicht, sondern ich betrachte. Ich bin offen für Entdeckungen und lasse mich immer wieder von den Ressourcen meiner Klienten überraschen, von ihrer Fähigkeit, den Kern des eigenen Problems wahrzunehmen und flexible, dem eigenen Erleben angemessene Lösungen zu finden. Natürlich sehe ich dabei Momente lustvollen Begehrens und rauschhafter Selbstüberschätzung, Momente des Egoismus und der Aggression, wie sie verkehrs- und strafrechtlich Auffälligen gerne unterstellt werden. Ich sehe aber auch Ängste und Zweifel, Momente der Hilflosigkeit und Einsamkeit, der Verletzbarkeit, der Verzweiflung und der Trauer: eine Empfindsamkeit mithin, die den Blick öffnen kann für Selbstbesinnung und kritisches Umdenken. Hinter den Wünschen und Träumen des Menschen liegt eine ganz eigene Willenskraft: die Bereitschaft und Fähigkeit, dem eigenen Leben eine neue Wendung zu geben.

Erst wenn ich die Seele eines Menschen verstanden habe, als je eigene Überlebensleistung gegen eine nicht immer wohlgesonnene Umwelt, erst wenn ich die je eigenen Triumphe, aber auch Niederlagen auf dem Weg in die Welt des Erwachsenen transparent und bearbeitbar gemacht habe, kann ich daran gehen, Wege der Veränderung zu finden, die für den Einzelfall fruchtbar sind. Das Ziel ergibt sich dabei weniger aus einer vorab festgelegten Normalität psychiatrischen Funktionierens, die sich letztlich doch nur an den abgeschliffenen Kategorien bürgerlicher Angepasstheit orientiert, als vielmehr aus einer Bewusstwerdung der im Individuum liegenden Potenziale. Selbstverständlich wird man Belange der Gemeinschaft und des Rechts nicht aus den Augen verlieren dürfen, doch sind sie umso leichter zu vermitteln, als der Klient spürt, dass er in seiner Eigenwilligkeit angenommen und respektiert wird.

Ich denke, man hat mich verstanden: es geht um Wertschätzung und Freiheit. Und es geht dann, wenn diese Grundpfeiler selbstbestimmter Existenz eingefordert sind, um Verantwortung und Achtung: sich selbst und anderen gegenüber.

Ich nehme mir das Recht als Therapeut, das zu tun, was ich für richtig halte, um dem Ratsuchenden zu helfen. Und ich mache die Erfahrung, dass ich dabei durchaus erfolgreich bin. Denn am Tag der Begutachtung zählt der Mensch in seiner Gesamterscheinung und nicht das einzelne, erfüllte Kriterium. Ich habe meine Sicht der Rehabilitation jenen Begutachtungsinstituten, die an einem kritischen Dialog interessiert waren, vorgestellt und bin offen und bereit, den Prozess des Verstehens und der Veränderung, wie er sich in der therapeutischen Praxis dann so beeindruckend ergibt, wenn Leidensdruck, Motivation oder Faszination auf der einen Seite, Empathie, Erfahrung, Humor und Inspiration auf der anderen zusammenwirken, an exemplarischen Einzelfällen aufzuzeigen. Ich bin dabei auf positive Resonanz gestoßen und habe in Gesprächen mit Gutachtern erfahren, welche Prinzipien ihren Entscheidungen zugrunde liegen, was in einer MPU wirklich zählt, was den Unterschied macht. Einen Einblick erhalten Sie, wenn Sie sich in meine Website vertiefen und etwa die Seiten über die MPU-Vorbereitung lesen. Sie sind eingeladen, die Gedanken auf Ihren eigenen Fall zu übertragen. Und es steht Ihnen frei, in einem persönlichen Gespräch meine Einschätzung zu suchen. Dort erst, wenn ich Sie als Mensch vor mir sehe und Sie mir Ihr Anliegen vorgetragen haben, lässt sich sagen, was sie benötigen, um den Gutachter zu überzeugen und mit hoher Wahrscheinlichkeit ein positives Gutachten zu erhalten.

Hier, auf dieser Webseite, wollen wir offizieller, formeller vorgehen. Ich möchte Ihnen das, was die Beurteilungskriterien über verkehrs- und strafrechtliche Auffälligkeiten zu berichten wissen, auf die Kerninhalte komprimiert vortragen. Dabei soll eine konstruktive Einstellung maßgeblich sein, die weniger an der Einzelformulierung, als an der begründbaren Intention die Verfasser sich orientieren.

Hypothese V1: Gravierende Persönlichkeitsstörung im verkehrs- und strafrechtlichen Bereich

In Anlehnung an die uns bereits bekannten Anlassgruppen Alkohol und Drogen ist die Hypothese V1 zunächst einmal für Klienten reserviert, bei denen eine „verkehrsrelevante Persönlichkeitsstörung“ (S. 209) extern diagnostiziert wurde. Zu denken ist hier etwa an die Eingangsdiagnose bzw. den Arztbericht einer psychiatrischen oder psychosomatischen Klinik. Auch die aktuelle Befundlage am Untersuchungstag sowie die Struktur der Vergehen gestatten eine entsprechende Zuordnung. Von einer Persönlichkeitsstörung geht man aus, wenn der Klient über einen langen Zeitraum hinweg in verschiedenen Situationen mit immer denselben Vergehen auffällig geworden ist, wobei die Fehlanpassung zumeist bereits im Jugendalter oder jungen Erwachsenenalter auftrat. Unser Referenztext führt uns anschaulich Beispiele einer asozialen, emotional instabilen, unterwürfigen oder paranoiden Persönlichkeit vor. Wir dürfen hier auf den Originaltext verweisen und zusammentragen, dass emotionale Unausgeglichenheit, fehlende Impulskontrolle, geringe Frustrationstoleranz, mangelndes Schuldbewusstsein, chronische Verantwortungslosigkeit bzw. Regelmissachtung, schwach ausgebildetes oder überhöhtes Selbstwertgefühl, Beziehungspathologie und sogar suizidale Gedanken oder Handlungen auf die kritische Diagnose verweisen.

Sollte es nicht möglich sein, dem Klienten mit ausreichender Sicherheit eine Persönlichkeitsstörung klinischen Ausmaßes nachzuweisen, darf der Gutachter die straf- oder verkehrsrechtliche Auffälligkeit noch immer als „Ausdruck einer generalisierten Störung der sozialen Anpassungsbereitschaft, der Impulssteuerung und/oder der emotionalen Ansprechbarkeit“ sehen, wenn „die Regelverstöße wiederholt bewusst, intentional oder mit erhöhter Aggressionsbereitschaft begangen wurden.“ (Beide S: 213) Auch hier wäre dann eine Einreihung unter Hypothese V1 möglich. Beim Durchblättern der Indikatoren gewinnt man den Eindruck eines Déjà-vu ohne fachärztliche Sanktionierung, d.h. eine Repetition des zuvor Benannten.

Hat ein solcher Klient die Chance, den Führerschein jemals wieder zu erlangen? Im Prinzip ja, wenn er mit Hilfe therapeutischer Unterstützung die Ursachen der früheren Vergehen aufgearbeitet und ein ausreichendes Problembewusstsein entwickelt hat. Man geht dann davon aus, dass sich die Störungen oder Fehleinstellungen zurückentwickelt haben, jedenfalls einem normangepassten Verhalten nicht entgegenstehen. Auch wäre es wichtig, dass die Veränderungen subjektiv als positiv erlebt werden und ausreichend lange erprobt sind. Und schließlich ist der Klient auch in der Lage, mit „Rückfallgefahren konstruktiv umzugehen“ (S. 215), offenbar ein weiterer Rekurs auf die Suchtthematik. Konkret fordert der Text eine ausreichend lange Zeit der Legalbewährung nach Haftentlassung. Je nach Häufigkeit und Persistenz der Delinquenz beträgt dieser Zeitraum in der Regel sechs bis zwölf Monate.

Weiterhin haben sich die ursächlichen beruflichen, finanziellen oder privaten Lebensverhältnisse des Betreffenden so entscheidend zum Positiven hin verändert, dass mit einem Rückfall nicht zu rechnen ist. Klienten, die bereitwillig Hilfe von außen annehmen, soziale Kompetenz und neue Freizeitaktivitäten vorweisen können und es unterlassen, in der Begutachtung eine „Ganovenehre“, „Diebestouren“ oder „Trinkkumpane“ (S. 217) geltend zu machen, haben Chancen, den Gutachter zu überzeugen.

Hypothese V2: Verminderte Anpassungsfähigkeit

Eine verminderte Anpassungsfähigkeit mit der Konsequenz noch immer erheblicher verkehrs- oder strafrechtlicher Vergehen ist gegeben, wenn ein Klient ungefähr dieselbe Persönlichkeitsstruktur wie unter V1 aufweist, nur eben nicht ganz in der dort unterstellten Ausprägung. Sucht man den Unterschied zwischen beiden Hypothesen dingfest zu machen, dann stößt man bei V2 zwar auf eine fehlende Inflexibilität, dann aber wiederum auf eine besonders hartnäckige Änderungsresistenz, was offenkundig nicht gut zusammengeht. Auch das beharrliche Missachten der Rechtsordnung sowie die Unfähigkeit, aus Fehlern oder Sanktionen zu lernen, stellt der scheinbar leichteren Deliktgruppe kein gutes Zeugnis aus. Erst der Blick in die Indikatoren gestattet es zu erraten, welche Personengruppe den Verfassern vorschwebte, als sie das Konzept der verminderten Anpassungsfähigkeit entwickelten.

Während die V1 sich vorwiegend mit Straftaten beschäftigt, finden sich in der V2 überwiegend Verkehrsauffälligkeiten durchaus gravierenden Ausmaßes. Emotionale Anspannungen, eine geringe Frustrationstoleranz, Wut- und Zornerlebnisse, kurz: eine wie auch immer geartete Stimmungslabilität mit Gereiztheit und Abreaktion bedingen wiederholte Regelmissachtungen im Straßenverkehr, darunter exzessive Geschwindigkeitsübertretungen und Nötigungen. Der Klient weist in den Augen der Autoren eine „dysfunktionale emotionale Regulation“ mit „soziale[n], hedonistische[n] oder Selbstwert bezogene[n] Funktionalitäten“ (Beide S. 220) auf bzw. reagiert sich beim Autofahren lustvoll ab.

Lieben Sie „lustvolle Kicks“ („sensation seeking“), geraten Sie in einen „Geschwindigkeitsrausch“, schätzen Sie riskante Überholmanöver, fahren Sie ein PS-starkes Auto, welches Sie zudem optisch oder technisch frisiert haben, stehen Sie für Wettrennen auf der Straße zur Verfügung und nutzen Sie das Autofahren ungeachtet Ihres Perfektionismus zur Selbstwertsteigerung? Dann dürfen Sie sich berechtigte Hoffnung machen, in die Hypothese V2 aufgenommen zu werden.

Zwei weitere Kriterien sollen es dem Gutachter erleichtern, die nämliche Zuordnung zu begründen. Das erste bezieht sich auf eine reduzierte Durchsetzungsfähigkeit mit der Erfüllung von Fremderwartungen, das zweite auf eine Ablehnung gesetzlicher Regeln und Normen, die als Einschränkung der eigenen Handlungsfreiheit erlebt werden, was dann dazu führt, dass der Betreffende die vom eigenen Fehlverhalten ausgehende Fremdgefährdung entweder nicht sieht oder nicht sehen will. Es steht Ihnen frei, sich hier im Originaltext reichlich Beispiele zu holen. Wir ersparen uns diese Betrachtung und suchen herauszufinden, was der Klient leisten muss, um in der Begutachtung zu bestehen.

Wichtig wäre es, dass er den Zusammenhang zwischen seiner Auffälligkeit im Verkehr und seiner Persönlichkeit sieht, was insbesondere dann gegeben ist, wenn er für die Verstöße die alleinige Verantwortung übernimmt. Davon ist etwa dann auszugehen, wenn der Betreffende sich in der MPU nicht über „scharfe Polizeibeamten“ aufregt oder sich nicht als denjenigen betrachtet, „auf dem andere herumhacken“, sondern schamhaft das eigene Fehlverhalten schildert, dabei „die Sinnhaftigkeit und Zielstellung des Rechtssystems akzeptiert“ (Alle S. 223) und begreift, dass der Entzug der Fahrerlaubnis erforderlich war, um Schlimmeres zu unterbinden.

„Einstellungsveränderungen, Einsichtsprozesse und Kompetenzaufbau“ (S. 224) sollen zu einem veränderten Verhalten in vergleichbaren Situationen geführt haben, d.h. dem Klienten ist es beispielsweise gelungen, defensiv zu fahren und zugleich seinen Gefühlshaushalt im Griff zu halten. Falls der Betreffende – was durchaus begrüßt wird – eine verkehrspsychologische Einzel- oder Gruppenmaßnahme absolviert hat, dann muss diese vollständig abgeschlossen sein und keinen Hinweis auf noch ausstehende Maßnahmen enthalten. Beides ist vom Therapeuten zu bestätigen, was bei seriösen Verkehrspsychologen, die den Fall erst nach persönlichem Kennenlernen und Kenntnis der Vorgeschichte übernommen haben, selbstverständlich ist.

Stabil sind die erreichten Veränderungen, wenn sie „durch das soziale Umfeld, die beruflichen Bedingungen und den Lebensstil des Klienten gestützt, zumindest aber nicht gefährdet werden.“ (S. 227). Klienten, die schuldenfrei sind, die richtigen Freunde haben und eine mögliche Lebenskrise oder Scheidung überwunden haben, können sich hier glücklich schätzen.

Hypothese V3: Verminderte Anpassungsbereitschaft

Sollte es Ihnen Schwierigkeiten bereitet haben, die Hypothese V1 von der Hypothese V2 zu trennen, so haben Sie jetzt eine noch größere Nuss zu knacken. Denn wiederum lesen Sie eine ganze Litanei von Verstößen, die Bekanntes wiederholen, nur dass jetzt von verminderter Anpassungsbereitschaft und Ziffer 3 die Rede ist. Vielleicht liegt der Hauptunterschied zur vorstehenden Anlassgruppe ja darin, dass der Klient dort sich nicht anpassen kann, hier es nicht will.

Ergänzen wir aus dem Text die Kriterien der Zuordnung. Der Klient hat sich „eine erhöhte Risikobereitschaft und/oder eine verminderte Risikowahrnehmung“ (S. 228) geleistet, was sich etwa an einem dynamischen Fahrstil oder einer erheblichen Gefahrenverkennung zeigt. Von Sanktionen und sonstigen Konsequenzen des Fehlverhaltens ist er nicht beeindruckt worden, vielmehr betrachtet er die Verkehrsüberwachung als „Geldmacherei“, nutzt Radarwarngeräte und ist nur bemüht, „nicht mehr ‚erwischt‘ zu werden“ (Beide S. 229). Regeln akzeptiert der Gescholtene zwar, er setzt sie aber beim Autofahren nicht erfolgreich um.

Dieses letzte Kriterium bringt uns endlich etwas näher mit beruflichen oder privaten Erwartungen in Kontakt. Es räumt ein, dass nicht jeder Klient vorsätzlich gegen Regeln verstößt, sondern sich oft auch unter einem Druck stehend erlebt, dem er nicht ausreichend widerstehen kann. Viele der Menschen, die zu mir kommen, berichten von Erwartungen der Firma, des Chefs oder der Kunden. Viele empfinden ihren Berufsalltag durchaus als belastend. Viele wünschen sich eine Veränderung, äußern aber die Angst vor Entlassung und finanzieller Existenzvernichtung. Und viele haben es nicht gelernt, auf eine Weise nein zu sagen, die konstruktiv ist ohne den Job zu gefährden. Ein seriöser Verkehrspsychologe kennt die Realitäten des Arbeitsmarkts, kennt aufgrund der wiederkehrenden Schicksale die Malaise des Berufskraftfahrers und kann gemeinsam mit dem Betroffenen Wege erarbeiten, die ein befriedigenderes Berufsleben und einen Erfolg in der MPU vorbereiten.

Natürlich ist ein solcher Therapeut auch bereit, gemeinsam mit dem Klienten an jenen Kriterien der Problembewältigung zu arbeiten, die unser Referenztext vorgibt. Denn dort hat der Verkehrssünder „in der Regel mit verkehrspsychologischer … Unterstützung[,] die Problematik des eigenen Verhaltens bzgl. Ausprägung oder Häufung erkannt und richtig bewertet.“ (S.230). Er hat Zusammenhänge zwischen seinem Lebensstil bzw. seinen Gewohnheiten und den Verstößen erkannt und er hat „angemessene Änderungen in Einstellung und Verhalten vorgenommen, so dass er nun Regeln akzeptieren, sicherheitsorientierter mit ihnen umgehen und Verhaltensvorsätze voraussichtlich auch umsetzen kann.“ (S. 232), was unter anderem dann gelingt, wenn sich keine „trotzige Vorsatzbildung“ (S. 233) entwickelt hat.

Wie immer müssen auch hier die Veränderungen in Einstellung und Verhalten auf Dauer angelegt sein, sich stabilisiert haben und als zufriedenstellend erlebt werden. Und natürlich schadet es nichts, wenn der Beruf oder das Privatleben sich gut entwickelt haben, d.h. man sich entweder vom Chef, den Kunden oder dem Geldmangel unabhängig gemacht hat bzw. bereit ist, auf Familie oder Kollegen zu hören.

Hypothesen V4 und V5: Gesundheit und Leistungsfähigkeit

Abschließen können wir die Aufstellung der Hypothesen des Kapitels 7 mit der uns schon bekannten Versicherung, dass auch hinsichtlich der seelischen bzw. körperlichen Gesundheit sowie der Intelligenz und Fitness keine Bedenken bestehen dürfen. Der für die Gesundheit in der MPU zuständige Arzt muss sicherstellen, dass die Verkehrsauffälligkeiten keine neurologische, psychiatrische, internistische oder körperliche Erkrankung zur Ursache haben und auch nicht einer medikamentösen Behandlung bedürfen, was etwa im Falle der heute so aktuellen Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) oder der Aufmerksamkeits-Defizit-Störung (ADS) Probleme bereiten könnte. Sollten Sie zu dieser Gruppe gehören, gilt auch hier mein Rat, dass Sie sich mit Ihrem Verkehrspsychologen oder Hausarzt zusammensetzen, um eine Lösung zu finden. Alternativ wäre zu prüfen, ob sich die Erkrankungen soweit zurückgebildet haben, dass eine Auswirkung auf das Autofahren unterbleibt.

Der für die Leistungsüberprüfung zuständige Psychologe wird Ihnen die übliche Testbatterie vorlegen und ermitteln, ob Wahrnehmungsleistung, Aufmerksamkeit, Reaktionsvermögen oder Intelligenz ausreichend ausgebildet sind. Sollten Sie diese Seite vollständig gelesen haben, wissen Sie bereits, dass Sie mit einem IQ von 70 einen PKW, mit einem IQ von 85 ein Taxi fahren dürfen. Lassen Sie mich abschließend ergänzen, dass sich die meisten gesundheitlichen Fragestellungen in Rücksprache mit Ihrem Hausarzt oder dem Facharzt der Begutachtungsstelle lösen lassen und auch die Überprüfung der Leistungsfähigkeit kein unüberwindliches Hindernis darstellt. Denn dass Sie ausreichend intelligent sind, darf ich hier einfach einmal unterstellen und selbst, wenn Sie Schwierigkeiten mit dem computergesteuerten Reaktionstest haben, was man üblicherweise eher bei Kraftfahrern fortgeschrittenen Alters erwarten würde, ist es immer möglich diese Mängel mittels eines Fahrtests, d.h. einer Probefahrt im Auto auszugleichen. Dort können Sie dann zeigen, dass Sie umsichtig fahren, was bedeutet, dass der Reaktionstest für sich genommen eine Begutachtung bei sonst positiven Befunden nicht zu Fall bringen muss.

Zusammenfassung

Wenn Sie diese Zeilen lesen, dann darf ich Ihnen von Herzen gratulieren. Sie haben sich durch fast zwanzig Seiten anstrengende Lektüre hindurchgearbeitet, deren Original das Zehnfache an Umfang übersteigt. Sie wissen jetzt vermutlich, welcher der Anlassgruppen Sie angehören und Sie wissen in etwa, was Sie für ein positives Gutachten benötigen. Gleichwohl sind Sie aufgeklärt und vorgewarnt. Am Tag der Untersuchung bleibt es dem Gutachter überlassen, die Beurteilungskriterien auf Ihren Einzelfall anzuwenden. Er hat die Macht, Sie in die eine oder andere Gruppe zu geben. Er hat die Macht, Ihre Aussagen als glaubhaft und nachvollziehbar einzustufen und er wird entscheiden, ob die geltend gemachten Veränderungen hinreichen.

Doch Sie sind bei Ihrem Bemühen nicht allein. Nicht nur auf dieser Seite, sondern auch auf anderen meiner Website finden Sie viele Hinweise und Tipps, wie Sie sich verhalten und was Sie verändern sollten. Gerne können Sie die Informationen zur MPU-Vorbereitung lesen und auch das 10-Punkte-Programm zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis darf ich Ihnen ans Herz legen. Sollten Sie weiter gehen und sich einem erfahrenen Verkehrspsychologen anvertrauen wollen, der nicht in den Phrasen der Fachsprache denkt und nicht von der Enge des Berufsstands sich bevormunden lässt, sich vielmehr das Recht herausnimmt, Sie in Ihrem ganzen Wesen zu verstehen, in Ihrem Denken und Empfinden, dann sind Sie bei mir richtig. Gemeinsam haben wir die Chance, in einer Einzelberatung zu den Schlüsselerlebnissen Ihrer Vergangenheit als Mensch und Autofahrer vorzudringen. Gemeinsam können wir jenen Zusammenhang zwischen Lebensgeschichte und Verkehrsteilnahme herstellen, jene Lösungen entwickeln, die auch den Gutachter überzeugen, da sie auf Wahrheit, Ehrlichkeit und wirklicher Veränderung beruhen. Zum Abschluss der verkehrspsychologischen Therapie erhalten Sie eine Bestätigung, die belegt, dass Sie motiviert und engagiert an sich gearbeitet haben und bereit sind, verantwortungsvoll autozufahren.

Ich unterstütze Sie und helfe Ihnen, damit Sie am Tag der Begutachtung all das in Händen halten, was Sie für ein positives Gutachten benötigen.

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* Alle Seitenangaben beziehen sich, wenn nicht gesondert vermerkt, auf die aktuelle 3. Auflage der „Beurteilungskriterien“:
Schubert, W., Dittmann, V., Brenner-Hartmann, J. (2013). Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung. Beurteilungskriterien. 3. Auflage. Bonn: Kirschbaum Verlag.

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